Der Abgasskandal ist auch an der Mercedes C-Klasse nicht spurlos vorĂŒber gegangen. Betroffene Mercedes-KĂ€ufer können sich nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2019 jedoch Hoffnungen auf Schadensersatz machen. Das LG Stuttgart sprach dem KlĂ€ger Schadensersatz zu, weil Daimler bei einem Mercedes C 200d eine unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung verwendet und den KĂ€ufer dadurch vorsĂ€tzlich sittenwidrig geschĂ€digt habe (Az.: 23 O 180/18).
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten RechtsanwÀlten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Der KlĂ€ger hatte im Januar 2017 einen Mercedes C 200d mit dem Motor OM 626 und der Abgasnorm Euro 6 gebraucht bei einem unabhĂ€ngigen HĂ€ndler gekauft. Bei diesem Modell wird bei der Abgasreinigung ein sog. Thermofenster verwendet. Dieses sorgt dafĂŒr, dass die AbgasrĂŒckfĂŒhrung in bestimmten Temperaturbereichen reduziert wird. Dadurch erhöht sich der Stickoxid-AusstoĂ. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat fĂŒr das Modell aufgrund einer unzulĂ€ssigen Abschalteinrichtung einen RĂŒckruf angeordnet. Der KlĂ€ger verlangte daher die RĂŒckabwicklung des Kaufvertrags.
Die Klage hatte Erfolg. Das LG Stuttgart stufte das Thermofenster als unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung ein, da es dazu fĂŒhre, dass die Abgasreinigung nahezu dauerhaft reduziert arbeite. Dies könne keine zulĂ€ssige Ausnahme im Sinne des Gesetzgebers sein. Der KlĂ€ger sei durch die unzulĂ€ssige Abschalteinrichtung vorsĂ€tzlich sittenwidrig geschĂ€digt worden und habe Anspruch auf Schadensersatz, so das LG Stuttgart.
Die sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung hat Mercedes bei zahlreichen Diesel-Modellen sowohl mit der Abgasnorm Euro 5 als auch der Norm Euro 6 eingesetzt. âDas LG Stuttgart hat die Rechte der KĂ€ufer in diesen FĂ€llen enorm gestĂ€rkt. AnsprĂŒche können sowohl direkt gegen Daimler als auch gegen den HĂ€ndler im Rahmen der GewĂ€hrleistung bestehen. Bei GewĂ€hrleistungsansprĂŒchen gegen den HĂ€ndler muss die GewĂ€hrleistungsfrist von zwei Jahren ab Tag des Kaufs bzw. Auslieferung des Fahrzeugs bei Neuwagen und einem Jahr bei Gebrauchtwagen beachtet werdenâ, erklĂ€rt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal.