LG Ravensburg Az. 2 O 259/17 : Keine Nutzungsentschädigung nach Widerruf der Finanzierung

Das Landgericht Ravensburg hat die VW-Bank verurteilt, den Widerruf eines Kreditvertrags und damit die Rückabwicklung eines Autokaufs anzuerkennen und entsprechend abzuwickeln. Eine besonders verbraucherfreundliche Nuance des Urteils: Die VW-Bank kann die Nutzungsentschädigung pro gefahrenem Kilometer nicht abziehen – im aktuellen Fall rund 70.000 Kilometer.

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Der Kläger hatte seinen Skoda Roomster finanziert und war zwei Jahre nach dem Autokauf auf fehlerhafte Widerrufsbedingungen gestoßen, die ihm die Möglichkeit zur Rückabwicklung eines „verbundenen Geschäftes“ ermöglichte. Als verundenes Geschäft gilt in der Finanzierungsbranche z.B. die Finanzierung eines PKW über die unternehmenseigene Bank.

Ein Sprecher des Gerichts erklärte nach Urteilsverkündung, dass der VW-Bank „kein Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs zustehe.“ Der Vertrag war nach dem 13. Juni 2014 geschlossen worden. Seit dem gilt die EU-Verbraucherrechterichtliniet. Von diesem Tag an gibt es Wertersatz nur dann, wenn der Käufer korrekt über das Widerrufsrecht informiert wurde.

Die VW-Bank will in Berufung gehen und den Streit vor dem Landgericht fortsetzen.

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