LG Osnabrück 11 O 1320/19 – VW hat im Dieselskandal keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Im Abgasskandal kann die Käuferin eines VW Tiguan 2,0 TDI ihr Fahrzeug zurückgeben und erhält den vollen Kaufpreis zurück. Das hat das Landgericht Osnabrück mit Urteil vom 19. November 2019 entschieden (Az.: 11 O 1320/19).

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„Besonders erfreulich an dem Urteil ist, dass das Gericht VW keinen Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung zugesprochen hat. Damit konnte meine Mandantin das Fahrzeug fast neun Jahre lang nutzen, ohne einen Cent für die gefahrenen Kilometer zahlen zu müssen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der das Urteil erstritten hat.

Die Klägerin hatte den VW Tiguan Sport & Style 4Motion 2,0 TDI im Dezember 2010 gekauft. In dem Fahrzeug ist der Motor des Typs EA 189 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut, bei dem die Abgaswerte im großen Stil manipuliert worden waren.

Nach dem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt ließ die Klägerin zwar das Software-Update aufspielen, machte aber Anfang 2019 auch Schadensersatzansprüche geltend und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags.

Die Klage hatte Erfolg. VW habe die Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht und die Käufer damit vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, so das LG Osnabrück. Ein Käufer dürfe erwarten, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht der Verlust der Betriebserlaubnis droht. Durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sei das Fahrzeug mangelhaft. Der Schaden sei der Klägerin schon mit dem Abschluss des Kaufvertrags über ein Fahrzeug, das nicht ihren Vorstellungen entsprach, entstanden, so das Gericht.

Der Kaufvertrag sei daher rückabzuwickeln. VW müsse den Tiguan zurücknehmen und den vollen Kaufpreis ohne die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung erstatten. Denn durch die Anrechnung einer Nutzungsentschädigung werde die Volkswagen AG, die wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung haftet, nur unangemessen entlastet, so das LG Osnabrück.

„Bei Fahrzeugen mit dem Dieselmotor des Typs EA 189 müssen Schadensersatzansprüche in der Regel zwar bis zum 31.12.2019 geltend gemacht werden, da sie ansonsten verjähren. Allerdings sind auch andere Motoren bei Fahrzeugen des VW-Konzerns von unzulässigen Abschalteinrichtungen betroffen. Auch in diesen Fällen können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

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