LG Köln zur Zusammenfassung von Online-Bewertungen

Der „Gute Ruf“ eines Unternehmens wird in diesen Zeiten zunehmend mit Hilfe von Bewertungsportalen untermauert. Was spricht also gegen eine Zusammenfassung von Online-Bewertungen und daraus in Sachen Kundenzufriedenheit ein „Gesamtergebnis“ zu konstruieren?

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„Alles und nichts“, meint Arno Lampmann, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation. Denn: „Grundsätzlich spricht nichts dagegen, aber eine Wettbewerbswidrigkeit entsteht, wenn Kunden durch die Zusammenführung irregeführt werden.“

Unterschiedliche Verkaufsplattformen haben unterschiedliche Regeln und eine unterschiedliche Reputation, sodass man aus der Gemengelage nicht einen einfachen Durchschnitt ermitteln kann. Daher halten Juristen das Zusammenführen von Bewertungen, wie z.B. von ausgezeichnet.org, für irreführend, zudem das Portal selbst keine Bewertungen verbreitet und unter einem Logo Bewertungen nach undurchsichtigen Additionsregeln zusammenführt. Das LG Köln hat sich mit einem Urteil auf die Seite der Kritiker gestellt und ein „kann wettbewerbswidrig sein, wenn…“ postuliert.

Ein Wettbewerber hatte moniert, dass den rund 32.000 Bewertungen nur 27 direkt dem beworbenen Shop gegolten hatten. Alle anderen bezogen sich auf Verkaufsplattformen, bei denen der Beklagte nur Teilnehmer war oder auf Sachverhalte, die keine Verbindung zum konkreten Shop aufwiesen.

Im verhandelten Fall ging es um 31.819 Bewertungen, die zur Durchschnittnote „Sehr gut“ zusammengefasst worden waren. Die Verwendung des Logos erschien dem LG als irreführend und damit wettbewerbswidrig. Das Logo gaukle den Verbrauchern vor, dass sich alle Kundenbewertungen auf den Online-Shop beziehen, obwohl tatsächlich nur 27 Bewertungen für die konkrete Internetseite abgegeben wurden. Der zusätzliche Hinweis „von mehreren Portalen“ half dem Händler nicht. Denn dieser könne so verstanden werden, als ob sich die Bewertung aus der Auswertung mehrerer Bewertungsportalen zusammensetzen würde – aber nicht so, dass damit unterschiedlich bewertete Webseiten gemeint seien.

Grundsätzlich ist die Zusammenfassung von Bewertungsergebnissen aber zulässig – die Aussage muss lediglich transparent sein. In den 38.000 Urteilen waren jedoch z.B. auch Bewertungen von Amazon und eBay enthalten.

LG Köln, Urteil v. 01.08.2017, Az. 33 O 159/16

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