LG Ingolstadt 81 O 571/19 – Schadenersatz für Audi A4 im Abgasskandal

Schadenersatzansprüche im Abgasskandal können auch noch geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Abgasmanipulationen im September 2015 gekauft wurde. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 12. November 2020 (Az.: 81 O 571/19). Das Gericht sprach dem Käufer eines Audi A4 mit dem Motor EA 189 Schadenersatz zu, obwohl er das Auto erst im Januar 2016, also deutlich nach der Ad-hoc-Meldung von VW zu den Abgasmanipulationen gekauft hatte.

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Das Urteil des LG Ingolstadt mag auf den ersten Blick überraschen. Denn der BGH hatte im Juli entschieden, dass bei Autokäufen nach Bekanntwerden des Abgasskandals kein Schadenersatzanspruch bestehe. Die begründete der BGH damit, dass VW das Verhalten ab diesem Zeitpunkt geändert habe. Durch die Ad-hoc-Meldung vom 22. September 2015 und die weitere mediale Berichterstattung seien die Abgasmanipulationen bei VW-Dieselmotoren bekannt gewesen. Käufer von gebrauchten VW-Fahrzeugen hätten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr voraussetzen können, dass VW-Dieselfahrzeuge den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Sittenwidrigkeit könne VW ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgeworfen werden, so der BGH. In dem Fall ging es um einen gebrauchten VW Touran.

„Das BGH-Urteil betrifft VW-Fahrzeuge und muss nicht auch für Fahrzeuge der Tochtergesellschaften Audi, Seat und Skoda, in denen ebenfalls der Betrugsmotor EA 189 verbaut ist, gelten. Das Landgericht Ingolstadt entschied nun, dass Audi durch die VW-Mitteilung nicht vom Vorwurf der Sittenwidrigkeit freizusprechen ist“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Der Kläger in dem Fall hatte einen Audi A4 2.0 TDI mit dem Motor EA 189 erst im Januar 2016 als Gebrauchtwagen gekauft. Er habe dennoch Anspruch auf Schadenersatz, urteilte das LG Ingolstadt. Die Audi AG müsse das Fahrzeug zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten.

Gegenüber der Audi AG sei der Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch bei einem „späten Autokauf“ noch berechtigt. Dieser Vorwurf sei durch die Maßnahmen der Volkswagen AG nicht entfallen. In der medialen Berichterstattung sei der Dieselskandal in erster Linie mit VW und nicht mit den Konzerntöchtern wie Audi in Verbindung gebracht worden.

In einem ähnlichen Fall hatte das Landgericht Mönchengladbach dem Käufer eines Seat mit dem Motor EA 189 Schadenersatz mit Urteil vom 14. August 2020 Schadenersatz zugesprochen (Az.: 11 O 432/19). Hier hatte der Kläger den Seat im Oktober 2015, wenige Wochen nach Bekanntwerden des Abgasskandals gekauft. Der Kläger habe nicht wissen müssen, dass in dem Seat auch der VW-Motor mit den Abgasmanipulationen steckt, entschied das Gericht.

Auch bei VW-Fahrzeugen können noch Schadenersatzansprüche bestehen. Das zeigt ein Urteil des LG Krefeld vom 19. August 2020 (Az.: 2 O 541/19). Hier hatte der Kläger einen VW Tiguan mit dem Motor EA 189 erst im August 2016 gekauft. Allerdings als Neuwagen und direkt bei VW. Der Kläger habe Anspruch auf Schadenersatz, entschied das Gericht. Denn fast ein Jahr nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals könne dem Käufer wieder eine entsprechende Arglosigkeit unterstellt werden. Zudem habe VW hier die Gelegenheit gehabt, über die Betroffenheit des Fahrzeugs aufzuklären. Insofern könne hier immer noch Sittenwidrigkeit angenommen werden.

„Die Urteile zeigen, dass auch bei einem Autokauf nach September 2015 noch Schadenersatzansprüche durchgesetzt werden können. Besonders die Käufer eines Audi, Seat oder Skoda mussten nicht wissen, dass in ihrem Fahrzeug der VW-Motor mit der unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut ist“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

 

 

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