Durch den Abgasskandal geschädigte Porsche-Käufer haben gute Chancen Schadensersatzansprüche gegen den Händler und / oder Hersteller durchzusetzen. Verschiedene Gerichte haben inzwischen zu Gunsten der geschädigten Käufer entschieden. So auch das Landgericht Heidelberg, das einen Händler dazu verurteilte, einen Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition zurückzunehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zu erstatten (Az.: 5 O 43/18).
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In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger im Oktober 2016 einen Porsche Cayenne Diesel Platinum Edition bei einem Händler als Neuwagen gekauft. Bei dem Modell wurde eine unzulässige Abschalteinrichtung entdeckt und das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete deshalb im Juli 2017 den Rückruf für das Modell Porsche Cayenne 3,0 Liter V6 Diesel an. Der Kläger ließ das Software-Update zwar aufspielen, verlangte vom Händler aber die Rückabwicklung des Kaufvertrags, da das Fahrzeug aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung mangelhaft sei.
Das LG Heidelberg folgte dieser Argumentation. Dem Fahrzeug habe ohne Software-Update die Stilllegung gedroht. Daher weise es einen Sachmangel auf, der auch erheblich sei. Aufgrund der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung sei das Vertrauensverhältnis des Klägers zu Porsche ernsthaft erschüttert, so dass er auch keine Frist zur Nachbesserung setzen musste. Dass das Software-Update installiert wurde, stehe der Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht im Wege. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Update nur aufspielen ließ, um das Fahrzeug weiter nutzen zu können und nicht den Verlust der Zulassung zu riskieren, so das LG Heidelberg. Der Händler müsse den Porsche Cayenne daher zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten.
„Der BGH hat in einem Hinweisbeschluss Anfang des Jahres klargestellt, dass Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel aufweisen und die Käufer Anspruch auf Ersatz haben. Dieser Beschluss fließt auch mehr und mehr in die Rechtsprechung der Gerichte ein“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal. Dabei können die geschädigten Käufer sowohl Ansprüche gegen den Händler als auch gegen den Hersteller geltend machen. Ansprüche gegen den Händler müssen allerdings innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren bei Neuwagen und einem Jahr bei Gebrauchtwagen geltend gemacht werden.