Im Zweifel muss nicht immer für das Leben entschieden werden. Bei todkranken Patienten können lebensverlängernde Maßnahmen nicht nur das Leiden verlängern, sondern auch einen Schmerzensgeldanspruch begründen. Das hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 21. Dezember 2017 entschieden (Az.: 1 U 454/17).
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Das OLG München hat einen Arzt zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt, weil er einen sterbenskranken Mann mittels einer PEG-Sonde künstlich ernährt und am Leben erhalten, obwohl keine Aussicht mehr auf Besserung bestand. Inzwischen ist der zudem schwer demente Patient verstorben. Als sein Erbe klagte der Sohn auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Er machte geltend, dass die künstliche Ernährung mittels einer PEG-Sonde, der er nie zugestimmt habe, in den Jahren 2010 und 2011 medizinisch nicht mehr angezeigt gewesen sei. Vielmehr sei dadurch das krankheitsbedingte Leiden seines Vaters sinnlos verlängert worden obwohl keine Aussicht auf Besserung des Zustands bestand. Die künstliche Ernährung sei in diesem Zeitraum ein rechtswidriger körperlicher Eingriff und damit ein Behandlungsfehler sowie eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts seines Vaters gewesen. Der beklagte Hausarzt hätte unter Änderung des Therapieziels das Sterben des Patienten unter palliativmedizinischer Betreuung durch Beendigung der Sonderernährung zulassen müssen.
Das OLG München gab der Klage in weiten Teilen statt. Als behandelnder Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten hätte der Mediziner die Frage, ob die künstliche Ernährung auch in diesem Stadium noch fortgesetzt oder auf eine rein palliative Versorgung mit der Folge eines baldigen Todes des Patienten umgestellt werden soll, intensiv mit dem Betreuer erörtern müssen. Diese Erörterung fand unstreitig nicht statt. Damit habe der Arzt seine Pflicht zur umfassenden Information des Betreuers verletzt, so das OLG. Ob der Betreuer sich bei umfassender Information für eine Fortsetzung des Behandlung entschieden hätte, konnte nicht geklärt werden. Dies war nachteilig für den Arzt, da er hier in der Beweispflicht stand.
Nach Ansicht des OLG München kann die aus der Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung eines Patienten auch einen Schaden im Rechtssinn darstellen. Schon die Verletzung des Integritätsinteresses eines Patienten, der ohne wirksame Einwilligung über einen längeren Zeitraum künstlich ernährt wird, könne einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen.
„Die Frage ob lebensverlängernde Maßnahmen beendet werden sollen, ist für die Angehörigen sehr belastend. Insofern hat das OLG München hier auch eine ethische Frage beantwortet. Es hat betont, dass bei schwersten Krankheitszuständen und im Sterben die Sicherung der Lebensqualität zum alleinigen Behandlungsziel werden kann und nicht die Verlängerung des Lebens um jeden Preis angestrebt werden muss. Werden lebensverlängernde Maßnahmen ohne Zustimmung und ohne medizinische Notwendigkeit aufrecht erhalten, kann das zu Schmerzensgeldansprüchen führen, die auch auf die Familienangehörigen als Erben des Patienten übergehen können“, erklärt Rechtsanwalt Lambrecht.
Damit im Zweifelsfall immer der Patientenwille berücksichtigt wird, empfiehlt Rechtsanwalt Lambrecht eine wirksame Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht. Denn wenn ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde, liegt die Entscheidungsbefugnis bei ihm und nicht bei den Familienangehörigen.