Erstmals hat jetzt der Bundesgerichtshof als höchstrichterliche Instanz die Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern abgewiesen und festgestellt: Die klagenden Anleger waren beim Kauf von Anteilen der Bank Lehman Brothers von den Beratern der Hamburger Sparkasse (HASPA) nicht falsch beraten worden. Auf Versäumnisse bei der Anlageberatung hatten die Kläger vor LG und OLG hingewiesen und ihren Schadensersatzanspruch u.a. darauf begründet, dass die Berater ihre Kunden nicht oder falsch über ihre Gewinnmarge oder ihre Doppelrolle als Verkäuferin und Beraterin aufgeklärt hatten. Nach Meinung der Kläger hätten Berater mitteilen müssen, dass die Lehman-Papiere durch kein Einlagensicherungssystem abgesichert waren.
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Die Richter des BGH sahen dies in einem ersten von noch rund 40 anstehenden Einzelfallentscheidungen allerdings anders. Zum Zeitpunkt der Beratung sei die Lehman-Pleite noch nicht so offenkundig gewesen, dass Berater davon hätten zwangsläufig abraten müssen. Auch das kritisierte Verschweigen von Provisionen könne nicht als Falschberatung ausgelegt werden. Für die beiden Kläger, die privates Geld angelegt hatten, ist der Klageweg damit beendet. Dem Urteil wird einiges an Signalwirkung zugetraut, obwohl Experten einig sind: Jede weitere Klage wird einzeln verhandelt – der nächste Lehman-Termin in Karlsruhe kann schon anders ausgehen.
(Az.: XI ZR 182/10 und XI ZR 178/10).