Lehman-Opfer siegt vor Gericht: Naspa zu Schadensersatz verurteilt

Wer seinen Schadensersatzanspruch gegen eine Anlageberater allein auf eine Falschberatung fußt, der muss wissen, dass hier eine Verjährungsfrist von drei Jahren greift. Daraus aber abzuleiten, dass Schadensersatz generell nur taggenau drei Jahre nach der falschen Beratung einforderbar ist, hält der Wiesbadener Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Joachim Cäsar-Preller für zu kurz gesprungen.

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„Tatsächlich jedoch können die meisten Ansprüche gegen Berater auch noch auf weitere Ansprüche insbesondere auf solche aus arglistiger Täuschung gestützt werden!“ Soll heißen: wurden z.B. Lehmann-Aktien verkauft, obwohl die Berater bereits Kenntnis vom drohenden Totalausfall hatten, dann gilt die dreijährige Verjährungsfrist nicht. Auch wenn Provisionen zwischen Berater und Bank verschwiegen wurden, kann eine grundsätzlich längere Verjährungsfrist in Anspruch genommen werden.

Beim Verdacht der arglistigen Täuschung beginnt die Verjährungsfrist grundsätzlich erst am 1. Januar des Folgejahres. Daher empfiehlt Cäsar-Preller, insbesondere bei 2008 oder kurz davor getätigten Anlagevorgängen bestehende Ansprüche gründlich zu prüfen.

Gerade in Sachen „Kick Backs“ – also der angesprochenen Vergütungspraxis zwischen Beratern und Bank hat der Anwalt ein wichtiges Urteil gegen die NASPA erstritten. Die hatte sich lange Zeit aus der „Arglistigkeit“ herausgeredet, indem angeführt wurde, die Berater hätten nicht gewusst, dass sie über die Provisionen aufklären mussten. Vor dem Landgericht Wiesbaden wurde die NASPA jetzt in einem Enzelfall zur vollständigen Rückabwicklung der Anlage in Höhe von 10500 Euro plus Zinsen verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Mehr Info zu „Schadenersatz NASPA“ auf http://www.caesar-preller.de

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