Legale Steuertipps zum Jahresende

Zwar wird die Weihnachtszeit von vielen Menschen genutzt, um endlich einmal Ruhe einkehren zu lassen, jedoch ist es zumindest im Bereich der Steuern durchaus lohnenswert, noch einmal durchzustarten. Werden am Jahresende die Ausgaben nämlich durchdacht gelenkt, können noch etliche Steuervorteile ausgeschöpft werden. Ein Abzug bei den Steuern für das vergangene Jahr kann schließlich durch sämtliche relevanten Posten entstehen, die bis einschließlich 31.12. gezahlt wurden.Wurden die jeweiligen Höchstgrenzen für Handwerkerleistungen oder die Kinderbetreuung jedoch bereits ausgereizt, ist es empfehlenswert, weitere Dienstleistungen aus diesen Bereichen erst im nächsten Jahr zu bezahlen.

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Welche legale Steuertipps Verbrauchern die Möglichkeit bieten, einen Teil ihrer Lohnsteuer zurückholen zu können, zeigt der folgende Beitrag.

Einreichung der Steuererklärung der Vorjahre

Diejenigen, die zur Abgabe einer Steuererklärung nicht verpflichtet sind, können eine Abrechnung mit dem Finanzamt bis zu vier Jahre nachträglich vornehmen. Die Steuererklärung für das Jahr 2017 kann so etwa von Arbeitnehmern, die keine weiteren Nebeneinkünfte aufweisen, noch bis Ende des Jahres 2021 eingereicht werden.

Eine Erstattung ist dann sehr wahrscheinlich, da durch den Lohnabzug die Einkünfte der betreffenden Jahre bereits versteuert wurden. Die Steuerlast wird so mit jedem abgesetzten Posten reduziert.

Ehegattensplitting durch Heirat

Wird ohnehin eine Heirat geplant, kann es aus steuerlicher Sicht sinnvoll sein, die standesamtliche Trauung noch vor dem Wechsel des Jahres durchzuführen. In diesem Fall ist es nämlich möglich, den attraktiven Splitting-Tarif noch rückwirkend für das vollständige letzte Jahr geltend zu machen.

Besonders viel eingespart werden kann durch eine Last-Minute-Hochzeit, wenn sich die Verdienste der Eheleute stark voneinander unterscheiden. Fällt das Einkommen jedoch ungefähr gleich aus, hat das Ehegattensplitting kaum Auswirkungen.

Wechsel der Steuerklasse

Für verheiratete Paare ist es darüber hinaus ebenfalls empfehlenswert, eine Prüfung ihrer Steuerklassen vorzunehmen. Möglich ist beispielsweise die Steuerklasse IV, die Steuerklasse IV plus Faktor und eine Kombination der Steuerklassen V und III. Der Faktor sorgt dafür, dass der Splittingvorteil durch das Finanzamt bereits im Laufe des Jahres berücksichtigt wird.

Durch die passende Kombination kann unter Umständen viel Geld eingespart werden, etwa, wenn einer der Ehepartner Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Elterngeld im nächsten Jahr erhalten wird. Sinnvoll ist es für den Part, welcher die Lohnersatzleistungen bezieht, in die Steuerklasse III zu wechseln.

In der Steuerklasse III fällt nämlich das letzte Nettoeinkommen höher aus, weil dieses geringer besteuert wird. So kann sich dieser Wechsel sogar dann als lohnenswert erweisen, wenn der Partner dadurch in die Klasse V wechselt und eine höhere Lohnsteuer in Kauf nehmen muss.

Direktes Absetzen von Arbeitsmitteln

Ist es im beruflichen Kontext häufig nötig, zu pendeln, zu verreisen oder am Arbeitsort eine Zweitwohnung anzumieten, lassen sich die Kosten, die im Rahmen dieser Tätigkeiten entstehen, von den Steuern absetzen.

Arbeitnehmern wird durch das Finanzamt dabei im Rahmen der Werbungskosten ein pauschaler Betrag von 1.000 Euro gewährt. In vielen Fällen liegen die Kosten, die mit dem Job einhergehen, in der Praxis jedoch höher. Liegen Angestellte über dem Pauschalbetrag, lässt sich die Einkommenssteuer so verringern.

Sinnvoll ist es daher, die berufsbezogenen Ausgaben zeitlich zu planen und einige gegebenenfalls vorzuziehen. Wird eine Fortbildung im nächsten Jahr besucht, ist es somit vielleicht empfehlenswert, die Bezahlung bereits jetzt vorzunehmen, um ein Absetzen der Kosten noch in diesem Jahr zu ermöglichen. Im Jahr des Erwerbs können Arbeitsmittel im Übrigen bis zu einem Wert von 800 Euro netto sofort abgesetzt werden, liegt ihr Wert höher, findet eine Verteilung der Kosten auf die voraussichtliche Nutzungsdauer statt.

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