Im Sommer ist das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten. Davon sind nicht nur Kunden betroffen, die neue Lebensversicherungspolicen abschließen, sondern auch Altkunden müssen mit Einschnitten rechnen.
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Rechtsanwalt Thomas Diler, Ansprechpartner für den Widerruf von Lebensversicherungen bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg LLP, erklärt: „Unter der aktuellen Niedrigzinsphase haben auch viele Versicherer zu leiden. Das Lebensversicherungsreformgesetz soll die Versicherer stützen. Leider geschieht das auch auf dem Rücken von Altkunden.“
Das LVRG beinhaltet nicht nur, dass der Garantiezins für Neukunden ab 2015 abgesenkt wird, sondern gibt den Versicherern auch die Möglichkeit, den Kundenanteil an den Bewertungsreserven zu kürzen oder sogar ganz entfallen zu lassen. „Davon sind dann auch die Altkunden betroffen. Sie erhalten möglicherweise weniger Geld aus ihrer Lebensversicherung als angenommen. Das kann die individuelle Finanzplanung gehörig über den Haufen werfen“, sagt Rechtsanwalt Diler.
Die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung ist allerdings kaum eine Alternative, da der Rückkaufswert in der Regel sehr niedrig ist, so dass der Versicherungsnehmer hohe finanzielle Verluste hinnehmen muss. Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann aber der Widerruf der Lebensversicherung sein. Denn der Bundesgerichtshof hat am 7. Mai 2014 entschieden (IV ZR 76/11), dass die Lebensversicherungspolice auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.
Die Karlsruher Richter erklärten einen Passus, der häufig bei Policen, die zwischen 1994 und 2007 angewandt wurde, für ungültig. Diese Klausel besagte, dass spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie die Lebensversicherung nicht mehr widerrufen werden könne. Dies verstoße jedoch gegen europäisches Recht.
Dementsprechend haben jetzt viele Versicherungsnehmer gute Aussichten, ihre Lebensversicherung rückabzuwickeln und die gezahlten Prämien fast vollständig zurück zu bekommen. Rechtsanwalt Diler: „Natürlich muss in jedem Fall individuell geprüft werden, ob die Lebensversicherung widerrufen werden kann.“
Mehr Informationen: http://www.sommerberg-llp.de/rechtsfaelle/aufloesung-lebensversicherung/
Autor: Rechtsanwalt Thomas Diler,