Fast unbemerkt hat die Bundesregierung im Sommer 2014 das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) verabschiedet. „Die Folgen zeigen sich jetzt“, sagt Joachim Cäsar-Preller. Denn viele Lebensversicherer wollen in diesem Jahr die laufende Verzinsung senken.
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Wie Fonds professionell online berichtet, wollen nach einer Übersicht der Rating-Agentur Assekurata 85 Prozent von 69 ausgewählten Lebensversicherern die laufende Verzinsung senken. Im Schnitt sinkt die laufende Verzinsung um 0,25 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Auch das Handelsblatt berichtet, dass viele Versicherer weniger Geld an die Versicherten ausschütten wollen. Denn durch das LVRG brauchen die Lebensversicherer Bewertungsreserven von festverzinslichen Papieren nicht an die Kunden auszuschütten.
Cäsar-Preller: „Das kann Verbrauchern einen Strich durch die persönliche Finanzplanung machen. Eine Option kann aber der Widerruf der Lebensversicherung sein.“ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11) ist der Widerruf dann möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Da ohne eine ordnungsgemäße Belehrung die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wurde, können viele Verträge auch heute noch widerrufen werden. Das Urteil des BGH bezog sich vor allem auf Lebensversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden. Im Dezember folgte eine weitere Entscheidung des BGH (IV ZR 260/11), wonach aber auch der Rücktritt von Lebensversicherungen, die nach dem Antragsmodell abgeschlossen wurden, möglich sein könnte. „Demnach ist auch hier die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ausschlaggebend dafür, ob dem Vertrag widersprochen werden kann“, so Cäsar-Preller.
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