Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz teilt mit: Die sog. Lebensmittel-Informationsverordnung (EU-Verordnung Nr. 1169/2011) regelt die Lebensmittel- und Nährwertkennzeichnung europaweit einheitlich. Die Regelungen zum allgemeinen Lebensmittel-Kennzeichnungsrecht müssen ab 13.12.2014 zwingend angewendet werden, die Nährwertkennzeichnung wird ab dem 13.12.2016 verbindlich.
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Brennwert und Nährwertangaben: Vorgeschrieben ist die Angabe vom Brennwert (Energiegehalt), von Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz in einer Tabelle („Nährwerttabelle“). Zur besseren Vergleichbarkeit müssen die Nährstoffgehalte immer bezogen auf 100 Gramm (g) oder 100 Milliliter (ml) angegeben werden.
Mindestschriftgröße: Alle verpflichtenden Informationen müssen gut lesbar sein und mindestens in 1,2 mm großer Schrift – bezogen auf das kleine „x“, also den mittleren Buchstabenteil – gedruckt werden.
Lebensmittel-Imitate und „Klebefleisch“: Zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung wurden für Lebensmittel-Imitate spezielle Kennzeichnungsvorschriften festgelegt. Bei der Verwendung von Lebensmittel-Imitaten muss der ersatzweise verwendete Stoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße der Imitatkennzeichnung muss mindestens 75 Prozent der Größe des Produktnamens betragen. „Klebefleisch“ muss künftig mit einem speziellen Hinweis gekennzeichnet werden.
Allergenkennzeichnung: Bestimmte Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, müssen im Zutatenverzeichnis auf verpackten Lebensmitteln hervorgehoben werden. Auch bei nicht verpackten Lebensmitteln, sogenannter „loser Ware“, ist die genaue Kennzeichnung dieser Stoffe künftig verpflichtend. Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Art und Weise der Kennzeichnung dieser Stoffe bei loser Ware national zu regeln. Derzeit wird in Deutschland geprüft, ob und gegebenenfalls welche Regelungen dazu erlassen werden sollten. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen.
Herkunftskennzeichnung für Fleisch: Nachdem die Herkunftskennzeichnung für Rindfleisch bereits seit dem Jahr 2000 vorgeschrieben ist, wird auch für Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Herkunftsangabe verpflichtend. Einzelheiten zur konkreten Durchführung dieser Vorgabe werden derzeit auf EU-Ebene beraten. Die Europäische Kommission prüft zudem die Herkunftskennzeichnung von Fleisch als Zutat und weiteren Lebensmitteln. Sie wird dazu Berichte und ggf. weitere Rechtsakte vorlegen.
Koffeinhaltige Lebensmittel: Für Kinder, Schwangere und Stillende gibt es Warnhinweise auf bestimmten koffeinhaltigen Lebensmitteln, beispielsweise „Energy Drinks“.
Angabe des Einfrierdatums: Bei eingefrorenem Fleisch, eingefrorenen Fleischzubereitungen und eingefrorenen unverarbeiteten Fischereierzeugnissen muss das Einfrierdatum angegeben werden.