LAG Düsseldorf bestätigt fristlose Kündigung wegen Diebstahl am Arbeitsplatz – 5 Sa 483/20

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Diebstahl am Arbeitsplatz ist regelmäßig ein Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer Dinge von eher geringen Wert gestohlen hat. Das bestätigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2021 (Az.: 5 Sa 483/20).

In dem zu Grunde liegenden Fall war der Mitarbeiter zu Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 bei der Ausfuhrkontrolle mit einer 1-Liter-Flasche Desinfektionsmittel und einer Handtuchrolle, die Eigentum des Betriebs waren, erwischt worden. Mit Zustimmung des Betriebsrats sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

Die Kündigungsschutzklage des Mitarbeiters blieb ohne Erfolg. Er erklärte, dass er das Desinfektionsmittel für sich und seine Kollegen verwenden wollte, da es in den Waschräumen nicht immer welches gegeben habe. Bei der Ausfahrt habe er nur vergessen, dass das Desinfektionsmittel noch in seinem Kofferraum war. Er habe keine Absicht gehabt, es zu stehlen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf schenkte dieser Version jedoch keinen Glauben, denn der Kläger hatte seinen Kollegen von dem Desinfektionsmittel in seinem Auto nichts erzählt. Die Flasche war auch nicht angebrochen als er das Betriebsgelände verlassen wollte. Das LAG Düsseldorf kam daher zu dem Schluss, dass er das Desinfektionsmittel entwenden wollte. Dabei sei gerade in dieser Anfangszeit der Corona-Pandemie Desinfektionsmittel knapp gewesen – und das ganz offensichtlich auch bei seinem Arbeitgeber. Der hatte extra Warnhinweise in den Sanitärräumen anbringen lassen, dass die Entwendung von Desinfektionsmittel die fristlose Kündigung zur Folge haben kann.

„Diebstahl ist eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten und das Vertrauensverhältnis damit in den meisten Fällen zerstört. Daher ist auch die fristlose Kündigung in der Regel gerechtfertigt. Eine Ausnahme kann sein, dass der Mitarbeiter sich während einer langen Beschäftigungsdauer nie etwas zu Schulden kommen ließ und daher noch eine Chance verdient hat. Dann kann eine vorherige Abmahnung erforderlich sein“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In diesem Fall konnte den Mitarbeiter aber auch seine lange Betriebszugehörigkeit nicht retten. Er hatte alles Vertrauen verspielt. Er habe eine „nicht geringe Menge“ Desinfektionsmittel zu einer Zeit der Pandemie entwendet, als es noch Mangelware war und auch sein Arbeitgeber offensichtlich mit Versorgungsengpässen zu kämpfen hatte. Damit habe er zugleich in Kauf genommen, dass seine Kollegen leer ausgehen. Angesichts dieser Umstände falle auch die Interessenabwägung zu Lasten des Klägers aus. Die fristlose Kündigung sei auch ohne vorherige Abmahnung wirksam, entschied das LAG Düsseldorf. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Gerade bei verhaltensbedingten Kündigungen kommt es aber immer auf den Einzelfall und die spezifischen Umstande an. Daher sollte die Wirksamkeit einer Kündigung immer von einem erfahrenen Anwalt geprüft werden. Brüllmann Rechtsanwälte bietet eine kostenlose Erstberatung an.

 

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