Kurzes Hotelbett ist ein Reisemangel

Teilen Sie dies über:

Ein kurzes Hotelbett kann als Reisemangel geltend gemacht werden, reicht jedoch als Grund nicht aus, den Reisevertrag zu kündigen. So hat das Landgericht Hamburg in einem Fall entschieden (Aktenzeichen: 318 S 209/09).

Nach Ansicht des Gerichts muss ein Bett eine Mindestlänge von 1,90 Metern haben. Ansonsten ist eine Preisminderung von 25 Prozent angemessen. Allerdings vertraten die Richter die Ansicht, dass einem Reisenden zugemutet werden kann, seinen Urlaub auch mit diesem Mangel fortzusetzen. Es sei zwar unbequem, mit angewinkelten Beinen oder herausragenden Füßen zu schlafen, aber immerhin möglich.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden

Verbraucherschutz Vertrauens-Index

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns und wir helfen 
Ihnen weiter.

Tomke Schwede

Ihr persönlicher Experte

Schreiben Sie mir eine E-Mail:

info@verbraucherschutz.tv

Sie könnten interessiert sein

Verbraucherschutz Logo
Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.