Ein kurzes Hotelbett kann als Reisemangel geltend gemacht werden, reicht jedoch als Grund nicht aus, den Reisevertrag zu kündigen. So hat das Landgericht Hamburg in einem Fall entschieden (Aktenzeichen: 318 S 209/09).
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Nach Ansicht des Gerichts muss ein Bett eine Mindestlänge von 1,90 Metern haben. Ansonsten ist eine Preisminderung von 25 Prozent angemessen. Allerdings vertraten die Richter die Ansicht, dass einem Reisenden zugemutet werden kann, seinen Urlaub auch mit diesem Mangel fortzusetzen. Es sei zwar unbequem, mit angewinkelten Beinen oder herausragenden Füßen zu schlafen, aber immerhin möglich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Wiesbaden