Kündigung von Bausparverträgen: Bausparkasse knickt ein

Es könnte sich eine echte Trendwende in der Rechtsprechung zu durch die Bausparkassen gekündigte zuteilungsreife Bausparverträge ankündigen. „Eine Trendwende zu Gunsten der Verbraucher“, betont Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

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Denn nur eine Woche nachdem das Oberlandesgericht Stuttgart feststellte, dass die Kündigung eines Bausparvertrags durch die Wüstenrot-Bausparkasse unberechtigt sei, ist eine weitere Verhandlung zu dieser Thematik geplatzt. Wie u.a. das Nachrichtenportal n-tv.de berichtet, ist eine für den 6. April vorgesehene Berufungsverhandlung vor dem OLG Stuttgart geplatzt. Offenbar gab es kurzfristig noch eine Einigung der Bausparkasse Badenia und einer Bausparerin. Wie n-tv berichtet, ist es zu einem Vergleich gekommen, bei der sich die Bausparkasse sehr entgegenkommend gezeigt haben soll. „Auch wenn ein weiteres OLG-Urteil zur Kündigung von Bausparverträgen nun ausgeblieben ist, kann dies doch als deutlicher Fingerzeig verstanden werden, dass sich die Bausparkassen längst nicht sicher sind, ob es eine Rechtsgrundlage für die Kündigung der alten vergleichsweise hoch verzinsten Bausparverträge gibt. Bausparer sollten die Kündigungen also nicht so ohne weiteres akzeptieren“, so Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

In den vergangenen Monaten wurden nach Medienberichten rund 200.000 Bausparverträge durch die Bausparkassen gekündigt. Fast immer geht es dabei um Verträge, die zwar seit zehn Jahren zuteilungsreif aber noch nicht voll angespart sind. Die Bausparkassen berufen sich dabei in der Regel auf ein gesetzliches Kündigungsrecht. Dieser rechtlich sehr umstrittenen Praxis hatte das OLG Stuttgart mit Urteil vom 30. März 2016 bereits einen herben Dämpfer verpasst. In dem Fall hatte die Bausparerin nach Erlangen der Zuteilungsreife die Zahlung ihre regelmäßigen Sparraten eingestellt, das Darlehen aber nicht abgerufen. Da die Bausparkasse dieses „Ruhen des Bausparvertrags“ quasi geduldet habe ohne vom vertraglichen Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, könne sie sich später bei der Kündigung nicht auf ein gesetzliches Kündigungsrecht beziehen. Daher sei die Kündigung unberechtigt, erklärte das OLG.

Es war die erste Entscheidung eines OLG zu Gunsten eines Bausparers. Erstinstanzlich konnten die Bausparkassen sich häufig durchsetzen. „Was diese Statistik aber nicht verrät, ist, dass es auch viele Vergleiche zwischen den Parteien gab. Die Bausparkassen befinden sich also keineswegs in einer rechtlich komfortablen Position. Das zeigen die letzten beiden Fälle vor dem OLG Stuttgart“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt.

In den kommenden Wochen werden noch einige Urteile von Oberlandesgerichten zur Kündigung von Bausparverträgen erwartet, da eine Reihe von Berufungsverfahren anstehen. Für eine endgültige Klärung wird aber wohl erst eine Grundsatzentscheidung des BGH sorgen können. Für die Verbraucher kann es sich aber durchaus lohnen, gegen die Kündigung ihrer gut verzinsten Altverträge vorzugehen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit Bausparer, die die Kündigung ihres Bausparvertrags erhalten haben.

 

 

Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt

Kanzlei Cäsar-Preller

Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden

Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
Mobil: 01 72 – 6 16 61 03

E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de

www.caesar-preller.de

 

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