Immer mehr Sparkassen gehen dazu über, langfristige vergleichsweise gut verzinste Sparverträge zu kündigen. Nun wollen nach Medienberichten auch die Sparkasse Krefeld und die Sparkasse Duisburg/Kamp-Lintfort ihre treuen Kunden vor die Tür setzen.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
12.500 Sparer sollen in Krefeld betroffen sein, wie die „Westdeutsche Zeitung“ berichtet. Zum 30. März will die Sparkasse Krefeld demnach alle Ratensparverträge mit mindestens 15-jähriger Laufzeit kündigen, sofern das 15. Sparjahr abgelaufen und die höchste Prämienstufe erreicht ist. Dabei soll es sich um Sparverträge des Typs „S-Prämiensparen flexibel“ handeln.
Nicht viel anders sieht es bei der Sparkasse Duisburg/Kamp-Lintfort aus. Hier sollen nach einem Bericht der „WAZ“ zum 30. Juni rund 11.500 Sparverträge gekündigt werden.
Es sind nicht die ersten Sparkassen, die langlaufende Sparverträge kündigen und werden wahrscheinlich auch nicht die letzten sein. Die Begründung ist fast immer die gleiche. Durch die seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsen seien die alten Sparverträge zu einer wirtschaftlichen Belastung geworden und kaum noch zu finanzieren. „Das ist zwar nachvollziehbar, dennoch schieben die Sparkassen ihr wirtschaftliches Risiko einfach auf die Kunden ab. Das müssen die Verbraucher nicht in jedem Fall hinnehmen. Die Kündigungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig“, sagt Rechtsanwältin Stefanie Fandel, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei Hartung Rechtsanwälte in Mönchengladbach.
Die Sparkassen stützen ihre Kündigungen auch auf ein Urteil des BGH. Der hatte am 14. Mai 2019 entschieden, dass die Kündigung der Sparverträge möglich ist, wenn ein sachgerechter Grund für die Kündigung vorliegt. Voraussetzung ist allerdings, dass die höchste Prämienstufe erreicht ist. Vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe sei eine Kündigung hingegen ausgeschlossen. „Hier ging es allerdings um einen unbefristeten Sparvertrag. Sparverträge mit einer fest vereinbarten Laufzeit sind von diesem Urteil nicht betroffen“, erklärt Rechtsanwältin Fandel.
In vielen Sparverträgen ist eine feste Laufzeit, zum Teil sogar von 99 Jahren, vereinbart worden. Dieses Verträge lassen sich nicht so einfach kündigen, wie ein Urteil des OLG Dresden vom 21. November 2019 zeigt (Az.: 8 U 1770/18). Das OLG stellte klar, dass sich die Sparkassen an die vereinbarte Laufzeit halten müssen. „Eine Kündigung vor Ende der vereinbarten Laufzeit ist daher nicht möglich. In vielen Fällen haben Sparer deshalb die Möglichkeit, sich gegen die Kündigung zu wehren“, so Rechtsanwältin Fandel.
Mehr Informationen: https://www.hartung-rechtsanwaelte.de/weitere-fachgebiete/bank-und-kapitalmarktrecht/