Auch deutsche Verbraucher haben Kreditverträge mit der Fidium Finanz AG abgeschlossen. Sowohl im Internet als auch in anderen Medien wird behauptet, dass diese Verträge unwirksam sind und rückabgewickelt werden können bzw. müssen. Um etwas mehr Licht in das „Finanzdunkel“ zu bringen, haben wir daher Frau Rechtsanwältin Katja Schulze von der Rechtsanwaltskanzlei Schulze & Greif zu diesem Thema befragt und folgende Antwort erhalten:
„Mit Urteil vom 22.04.2009 (Az.: 8 C 2.09) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Fidium Finanz AG als ausländischer Kreditgeber ebenfalls eine Erlaubnis der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) nach dem Kreditwesengesetz (§ 32 KWG) benötigt, wenn sie systematisch deutsche Kunden umwirbt. Das Bundesverwaltungsgericht sah es für diese Erlaubnispflicht als ausreichend an, dass die Internetseite der Fidium Finanz AG auf deutsche Kundschaft ausgerichtet war bzw. durch in Deutschland tätige Kreditvermittler der Vertragsschluss vorbereitet wurde.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führt jedoch nicht automatisch dazu, dass die von der Fidium Finanz AG vergebenen Kredite/Darlehensverträge unwirksam sind. Zwar bestimmt § 134 BGB, dass ein Rechtsgeschäft grundsätzlich nichtig ist, wenn es gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dieser Grundsatz aber nur dann, wenn sich nicht aus dem Verbotsgesetz etwas anderes ergibt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt danach ein Verstoß gegen § 32 KWG nicht zur Nichtigkeit des entsprechenden Darlehensvertrages. § 32 KWG diene in erster Linie dazu, ungeeignete Personen von der Erbringung von Finanzdienstleistungen fernzuhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, sei es nicht erforderlich, dass ein durch eine solche Person abgeschlossener Darlehensvertrag unwirksam ist.
Geht man daher davon aus, dass ein Darlehensvertrag mit der Fidum Finanz G trotz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls zivilrechtlich wirksam ist, kommt im Hinblick auf § 134 BGB zunächst eine Rückabwicklung des Vertrages nicht ohne weiteres in Betracht.
Allerdings stehen deutschen Kreditnehmern (Kunden der Fidium Finanz AG) unter Umständen wegen des Verstoßes gegen § 32 KWG durch die Fidium Finanz AG Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung zu. Im Rahmen eines solchen Schadensersatzanspruches ist der Kreditnehmer grundsätzlich so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er das nicht genehmigte Geschäft, sprich den Darlehensvertrag, nicht abgeschlossen hätte. In diesem Falle hätte der Kreditnehmer den Kreditbetrag nicht erhalten, müssten andererseits aber auch keine Zinsen und Kreditkosten zahlen. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass der Kreditnehmer grundsätzlich nur den reinen Kreditnettobetrag an die Fidium Finanz AG zurückzahlen müsste. Ob ein solcher Schadensersatzanspruch allerdings von dem Stichtag 22.04.2009 (Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts) abhängig ist, erscheint rechtlich zumindest zweifelhaft, da durchaus die Auffassung vertreten werden kann, dass zumindest ein fahrlässiger Verstoß gegen § 32 KWG bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages im Dezember 2008 in Betracht kommt, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht dies erst später entschieden hat.
Es besteht daher zumindest die Möglichkeit, dass Kreditnehmer der Fidium Finanz AG die über den reinen Nettokreditbetrag hinausgehenden Beträge/Zusatzkosten nicht zahlen müssen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, jeden Einzelfall unter Einbeziehung aller Unterlagen abschließend anwaltlich zu prüfen und danach über das weitere Vorgehen zu entscheiden.“
Wir bedanken uns bei Rechtsanwältin Katja Schulze (Rechtsanwälte Schulze & Greif) für die Antwort.