Vorgefertigte Klauseln zu Bearbeitungsgebühren in privaten Kreditverträgen sind oft unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Urteilen am 13. Mai 2014 entschieden (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).
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Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden: „Laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH liegt die Vergabe von Krediten im ureigenen Geschäftsinteresse der Banken. Daher könnten sie dafür nicht auch noch zusätzlich Bearbeitungsgebühren nehmen und die Kosten auf die Kunden abwälzen. Der Gesetzgeber sieht für die Kreditvergabe lediglich die Erhebung von Zinsen vor. Diese Rechtsprechung ist nur zu begrüßen und etliche Kunden können jetzt von den Banken die Bearbeitungsgebühren zurückverlangen.“ Anders sieht die Rechtslage allerdings aus, wenn die Bearbeitungsentgelte individuell zwischen Bank und Kunden vereinbart wurden.
Die Rechtmäßigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen ist seit längerer Zeit umstritten. Bisher urteilten die Gerichte unterschiedlich. Cäsar-Preller: „Da hat der BGH nun für Klarheit gesorgt.“ Dabei lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Darlehensverträge anwenden, die längst wieder zurückgezahlt sind. „Auch hier können die Bearbeitungsgebühren nachträglich zurückverlangt werden“, erklärt Cäsar-Preller.
Anwendbar ist die höchstrichterliche Rechtsprechung auf jeden Fall für Kreditverträge, die ab 2011 geschlossen wurden. Bei älteren Darlehen ist die Rechtslage hingegen noch unklar, da sich die Banken dann auf Verjährung berufen könnten. „Am 28. Oktober will der BGH entscheiden, wann die Verjährungsfrist bei den Rückforderungsansprüchen einsetzt. Grundsätzlich ausgenommen von der aktuellen Rechtsprechung sind ältere Kreditverträge aber auch derzeit nicht“, so Cäsar-Preller.
Auf jeden Fall können etliche Verbraucher von der wegweisenden Rechtsprechung des BGH profitieren und können sich ihre Bearbeitungsgebühren zurückholen.
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