Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Erstattung der Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehensverträgen ist in aller Munde. Auch viele Betreiber von Photovoltaikanlagen stellen beim Blick in ihre Darlehensverträge die Berechnung einer sog. Bearbeitungsprovision fest. Das so bezeichnete Bearbeitungsentgelt findet sich beispielsweise im Kreditvertrag „Solarstrom erzeugen“ der Umweltbank AG in Höhe von 4 % des Nettodarlehensbetrages. Das bedeutet bei einem Darlehensbetrag in Höhe von Euro 50.000,00 eine Gebühr in Höhe von Euro 2.000,00.
Aufforderungsschreiben der Darlehensnehmer zur Erstattung dieses Betrages weist die Umweltbank AG mit dem Hinweis zurück, die Rechtsprechung des BGH würde sich ausschließlich auf Verbraucherdarlehen beziehen und keine Anwendung finden. Das ist falsch!