Nach dem BGH-Urteil vom 28. Oktober sind nun auch Kreditbearbeitungsgebühren erstattungsfähig aus Verträgen, die bereits im Jahr 2004 abgeschlossen wurden. Allerdings, so Rechtsanwältin Jacqueline Scheidemann aus Berlin, die in Kooperation mit dem Verein „Deutsche Sozialhilfe e.V.“ das Portal „www.kreditbearbeitungsgebuehren.de“ führt, eröffnet das Urteil aber auch die Möglichkeit, die Geltendmachung von Ansprüchen zeitlich unter Umständen wesentlich weiter zu fassen: “ Der Zeitpunkt der Zahlung der Kreditbearbeitungsgebühren an die Bank als Entstehungszeitpunkt des Rückforderungsanspruchs wird unterschiedlich ausgelegt. So kann vertreten werden, dass die Kreditbearbeitungsgebühren entweder mit der ersten Rate, sukzessive über die gesamte Laufzeit oder erst mit der letzten Rate bezahlt worden sind.“
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Das Landgericht Dortmund beispielsweise hatte bereits 2013 in einem Urteil festgelegt, dass die Gebühren wohl erst mit der letzten oder den letzten beiden Raten „bezahlt“ wurden. Ein Beispiel dazu: Nach dem Rechtsverständnis des LG Dortmund wären Kreditbearbeitungsgebühren erstattungsfähig auch für einen Vertrag aus 2003, wenn 2008 die letzte Rate bezahlt wurde. Allerdings greift hier dann auch die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die Frist würde demnach spätestens am 31. Dezember 2014 auslaufen – auch für Verträge, die vor 2004 abgeschlossen wurden, wenn die Bearbeitungsgebühren zwischen taggenau vor 10 Jahren und dem 31. Dezember 2011 an die Bank bezahlt wurden.
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Kontakt:
Jacqueline Scheidemann
Kleineweg 70
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Telefon: (0 60 22) 20 55 – 2310
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