Das zweite Urteil des BGH hat die Ansprüche von Kreditnehmern auf Rückerstattung von Kreditbearbeitungsgebühren erheblich erweitert. Verträge bis ins Jahr 2004 hinein sind betroffen. Allerdings setzt das Urteil Kreditnehmer mit Anspruch auf Rückerstattung auch mächtig unter Zeitdruck. Die dergestalt betroffenen Altverträge aus den Jahren 2004 bis 2011 unterliegen nämlich weiterhin der 3-jährigen Verjährungsfrist nach Kenntnisnahme des ersten obergerichtlichen Urteils aus 2011 und verjähren damit zum 31. Dezember 2014.
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Das Portal www.kreditbearbeitungsgebuehren.de hat zur Verdeutlichung der nicht ganz einfachen Grundlagen eine Tabelle erstellt, die recht eindeutig das Anspruchsalter dem Erstattungsanspruch und der Verjährungsfrist gegenüberstellt. Wichtig ist dabei, dass Ansprüche von zwischen 2004 und dem 31. Dezember 2011 grundsätzlich spätestens zum Ende des Jahres 2014 verjähren. Hier ist definitiv Eile geboten: Wer Innerhalb der vergangenen 10 Jahre (taggenau) einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, in dem im Kleingedruckten Bearbeitungsgebühren definiert wurden, sollte diese Gebühren schnellstens zurückfordern.
Hilfestellung dabei leitet das Portal www.kreditbearbeitungsgebuehren.de, das von der Berliner Rechtsanwältin Jacqueline Scheidemann in Kooperation mit dem Verein „Deutsche Sozialhilfe e.V“ geführt wird. Zum Festpreis von 79,90 Uhr werden Bearbeitungsgebühren zurück gefordert. Das kann sich lohnen: Bei einem Verbraucherkredit, der für 30.000 Euro Auszahlungssumme 2 Prozent Bearbeitungsgebühren beinhaltete, errechnet sich ein Erstattungsanspruch von 600 Euro.