Es kann Unternehmen und Privatpersonen gleichermaßen treffen: Trotz Guthaben sperrt die Bank das Konto. Begründung: Verdacht auf Geldwäsche. Liegt ein Verdacht auf Geldwäsche vor, sind Kreditinstitute, Finanzdienstleister und Zahlungsinstitute im Sinne des Geldwäschegesetztes verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Geldwäsche zu ergreifen, um ihren Sorgfaltspflichten zu genügen. „Für die Betroffenen ist eine Kontosperrung wegen des Verdachts auf Geldwäsche ein Schock. Mehr noch. Geschäftsleute wie Privatpersonen sind auf ihr Bankkonto angewiesen, um Überweisungen und finanzielle Transaktionen tätigen zu können. Eine Kontosperrung kann zu ernsthaften Problemen bis hin zur Existenzgefährdung führen“, sagt Rechtsanwalt Benjamin Hasan, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Frankfurt a. M. Gerade im Geschäftsverkehr ist die Verfügung über das eigene Bankkonto von essenzieller Bedeutung.
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Konsequenzen des Geldwäscheverdachts
Bei Verdacht auf Geldwäsche kann eine Sperrung des Bankkontos auf Geheiß der Ermittlungsbehörden aber auch auf Veranlassung durch die Bank erfolgen. Ein Kreditinstitut muss den Behörden einen Verdachtsfall unverzüglich melden.
Eine Auszahlung oder Überweisung von dem Konto darf dann frühestens erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft dafür grünes Licht gegeben hat oder die Staatsanwaltschaft auch drei Werktage nach Absenden der Verdachtsmeldung noch nicht reagiert hat (Beginn der Fristberechnung: Eingang der Verdachtsmeldung). Der Gesetzgeber lässt jedoch offen, unter welchen Umständen das Konto länger als diese drei Werktage eingefroren werden darf.
In der Praxis lässt sich zudem beobachten, dass Banken auch schon bei im Grunde genommen völlig harmlosen Fällen und sehr überschaubaren Summen Verdacht auf Geldwäsche oder Steuerhinterziehung wittern und die Behörden informieren. Vor Schadenersatzansprüchen wegen verzögerter Durchführung von Transaktionen müssen sich die Banken und Finanzdienstleister nämlich oftmals nicht fürchten (vgl. § 48 GwG).
Eine Kontensperre kann kraft Gesetzes auch dann eintreten, wenn jemand Buchungen auf einem Konto einer anderen Person und somit auf einen falschen Namen vornehmen lässt (vgl. §154 Abs.3 AO). In diesen Fällen ist die Herausgabe von der Zustimmung des Finanzamts abhängig.
Auch wenn sich in vielen Fällen der Sachverhalt schnell aufklärt, hinterlässt so ein Verdacht seine Spuren. Das Finanzamt wird auf solche Meldungen in der Regel reagieren. Die Folge können Betriebsprüfungen oder auch Steuerstrafverfahren sein.
Rechtliche Möglichkeiten bei Geldwäscheverdacht
„Auch wenn Banken verpflichtet sind, einen Verdacht zu melden, stellt sich doch die Frage, ab wann ein Betrag ungewöhnlich ist und die Meldepflicht überhaupt auslöst. Sinnvoll ist es daher im Gespräch mit der Bank zu klären, was für Transaktionen oder auch Einzahlungen von Barbeträgen zu erwarten sind“, erklärt Rechtsanwalt Hasan.
Wird das Konto nach einer unberechtigten Verdachtsmeldung durch die Bank gesperrt und der Kontoinhaber erleidet dadurch eine Schaden, können auch rechtliche Schritte gegen das Finanzinstitut geprüft werden, wenn eine Meldung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch übermittelt wurde.
Benjamin Hasan ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. In seiner zehnjährigen Erfahrung als Rechtsanwalt vereint er die Expertise eines prozesserfahrenen Fachanwalts für Bankrecht mit der eines Bank Managers. Im Falle von ungerechtfertigten Maßnahmen einer Bank, eines Finanzdienstleisters oder Zahlungsinstituts zeigt er rechtliche Handlungsmöglichkeiten auf, um den Zugriff auf das Geld wiederherzustellen.