Das OLG München hat eine Klage der WEBTAINS GmbH abgewiesen, mit der der Verbraucherzentrale Hamburg untersagt werden sollte, Kunden der WEBTAINS GmbH Tipps zu geben, „wie man Abzockern in die Suppe spucken kann!“ Unter anderem hatte die VZ empfohlen, die Banken der Webtains anzuschreiben und um kritische Überprüfung der Geschäftsbeziehung zu bitten.
Das Oberlandesgericht München hat nun entschieden, dass der Aufruf einer Verbraucherzentrale, “Abofallenbetreibern das Handwerk zu legen”, indem man Banken zu der Kündigung von Konten der Abofallen-Betreiber auffordert, von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die Richter stellten eine Verhältnismäßigkeit des Aufrufes fest und damit auch die Legalität des Vorgehens, dass die WEBTAINS als unzulässigen Eingriff in einen Gewerbebetrieb beklagt hatte.
Mit dem Münchener Urteil ist eins deutlich: Die Kontoklatsche ist ein probates und nicht illagales Mittel, um Missstände zu bekämpfen. Die WEBTAINS möchte übrigens vor dem OLG weiter gegen verbraucherschutz.tv prozessieren, nachdem deren Klage gegen mich schon vom Landgericht München abgewiesen wurde. Wir hatten 2011 eben diesen streitgegenständlichen Aufruf der VZ veröffentlicht und Rechtsmittel gegen die Einstweilige Verfügung eingelegt.
Mit welcher Hoffnung die WEBTAINS GmbH das Verfahren nun noch vorantreiben will, bleibt mir verborgen.