Kontaktportal edates.de – wie aus ursprünglich „kostenlos“ beworbenen Leistungen „kostenpflichtige“ Leistungen werden können

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Die Partnersuche im Internet ist modern und bequem. Im Internet lassen sich eine Vielzahl von Partnerbörsen finden, wöchentlich kommen neue hinzu. In den letzten Wochen hat die Internetseite edates.de unrühmliche Schlagzeilen gemacht. Auf diese Seite gelangen Verbraucher vor allem durch Werbeanzeigen, die unter google.de angezeigt werden. Das Angebot von edates.de klingt zunächst sehr verlockend. So werben die Betreiber von edates.de mit einer „kostenlosen und unverbindlichen Anmeldung“, mit „kostenfreien Nachrichten versenden“ und „kostenlosen Fotos und Profile ansehen“. In den AGB auf der Seite www.edates.de heißt es dagegen unter § 2 wortwörtlich: „Die Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern und andere Dienste wie Fotos ansehen oder die Nutzung der umfangreichen Suchfunktion, setzt eine kostenpflichtige „Premium-Mitgliedschaft“ voraus.“

Vielfach wurde die Frage gestellt, wie man sich in Sachen edates.de verhalten soll. Aus diesem Grund haben wir Herrn Rechtsanwalt Andrej Greif (Rechtsanwälte Schulze & Greif) hierzu befragt und folgende Antwort erhalten:

„Die Vorgehensweise der be beauty GmbH (Betreiberin von edates.de) entspricht leider der häufig bei scheinbar kostenlosen Internetangeboten zu beobachtenden Art, Verbraucher zu einer Geldzahlung zu bewegen.

Fraglich ist allerdings zunächst, ob zwischen dem Anmelder (in der Regel einem Verbraucher) und den Betreiber einer Internetseite überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Ganz allgemein gilt: Voraussetzung für einen wirksamen Vertragsabschluss im Internet ist, dass sich die Vertragsparteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile des Vertrages geeinigt haben. Zu den wesentlichen Vertragsbestandteilen gehören insbesondere Angaben zum Preis und welche Leistung hierfür erbracht wird. Fehlt eine dieser Angaben bzw. wird der Verbraucher hierauf nicht eindeutig hingewiesen, ist unter Umständen bereits kein Vertrag geschlossen wurden.

Selbst wenn es durch die Anmeldung bei edates.de zu einem Vertragsabschluss kommt, steht Verbrauchern bei Vertragsabschlüssen über das Internet grundsätzlich ein Widerrufsrecht (§ 312 b BGB, § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB, § 355 BGB) zu. Danach kann ein Verbraucher seine Willenserklärung, die zum Vertragsabschluss führen sollte (hier die Anmeldung bei edates.de) innerhalb einer Frist von 2 Wochen gegenüber dem Vertragspartner schriftlich ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ausweislich der derzeitigen Angaben auf der Seite edates.de in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Widerruf an die be beauty GmbH als Betreiberin der Seite zu richten. Die zweiwöchige Widerspruchsfrist beginnt dabei erst, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform (z. B. per E-Mail) erhalten hat. Stellt der jeweilige Anbieter einer Internetseite eine Widerrufsbelehrung nur ins Internet ein, ohne dem jeweiligen Vertragspartner diese bei oder nach Vertragsabschluss nochmals in Textform zur Verfügung zu stellen, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen grundsätzlich nicht, vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az.: I ZR 66/08. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die gesetzlichen Vorgaben für eine wirksame Widerrufsbelehrung erfüllt sind.

Aufgrund der Gestaltung der Seite edates.de wäre grundsätzlich auch eine Anfechtung des Vertrages zu prüfen. Durch die Gestaltung der Internetseite edates.de ist bei Usern der Eindruck entstanden, es handele sich um ein Gratisangebot. Auf der Start- und Anmeldeseite unter edates.de wird ausdrücklich auf kostenlose Leistungen hingewiesen.

Soweit Verbraucher eine Rechnung der be beauty GmbH erhalten, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich einen etwaigen Vertragsschluss gegenüber der be beauty GmbH unter Hinweis auf die oben genannten Bestimmungen widerrufen werden. Es muss darauf geachtet werden, dass der Widerruf an die richtige Anschrift/Faxnummer oder E-Mail – Adresse gesandt wird. In der Vergangenheit haben sich die Daten teilweise geändert. Vorsorglich kann in diesem Zusammenhang auch eine Anfechtung des Vertragsschlusses erklärt werden. Zu Beweiszwecken sollte ein solches Schreiben grundsätzlich per Einschreiben/Rückschein versandt werden. Für den Fall, dass Verbraucher trotz eines wirksam erklärten Widerrufs weiterhin mit Rechnungen und Mahnungen des jeweiligen Anbieters, eines Inkassobüros oder von Rechtsanwälten, zur Zahlung aufgefordert werden, kann eine solche „Mahnungsflut“ grundsätzlich durch ein entsprechendes anwaltliches Aufforderungsschreiben beendet werden. Auf jeden Fall sollten Betroffene dann reagieren, wenn ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird.“

Admin: Bitte hier nicht mehr Kommentieren sondern nur noch im Ursprungsartikel „Meinungen zu edates“

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