Am 10. Juli 2015 ist das Kleinanlegerschutzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz hat für Anbieter von Vermögensanlagen neue Pflichten eingeführt.
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So wurde die Prospektpflicht konkretisiert und erweitert. Zudem müssen die Anbieter fortan mehr Angaben zu personellen Verflechtungen machen und dem Markt bestimmte Informationen auch nach der Beendigung des öffentlichen Angebots mitteilen. Darüber hinaus hat das Gesetz eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten für Vermögensanlagen eingeführt und die Rechnungslegungspflichten verschärft. Ferner hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zusätzliche Kompetenzen erhalten. Sie kann nun zum Beispiel den Vertrieb bestimmter Produkte einschränken oder sogar ganz verbieten, die Bilanzen von Unternehmen des Graumarkts prüfen und Maßnahmen auf ihrer Homepage veröffentlichen, die sie gegen Marktteilnehmer getroffen hat, so dass Anleger gewarnt werden.
Rechtsanwalt Dr. Klass meint hierzu: „Dadurch, dass die BaFin nun Finanzinstrumente und bestimmte Finanzpraktiken beschränken oder sogar verbieten kann, wenn diese Bedenken für den Anlegerschutz aufwerfen, wurde der Verbraucherschutz ganz erheblich gestärkt!“
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Dr. Klüver Dr. Klass Zimpel & Kollegen
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