Klauseln zu Rückkaufswerten, Stornoabzug und der Verrechnung von Abschlusskosten bei Kapital-Lebensversicherungen

KDer Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte der Versicherungsnehmer gestärkt. Nach einem kürzlich ergangenen Urteil (Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10) sind bestimmte Klauseln in Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungsverträgen unwirksam. Dies betrifft insbesondere Klauseln, die eine Art Kündigungsstrafe bei vorzeitiger Vertragsauflösung vorsehen. Unwirksam sind danach Bedingungen zu Rückkaufswerten, dem Stornoabzug und der Verrechnung von Abschlusskosten.

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Versicherungsnehmer drohten bislang nämlich bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung hohe Verluste, da die gezahlten Versicherungsbeiträge zum Teil für Vermittlungsprovisionen und Abschlussgebühren aufgewendet wurden. Auch die Rückkaufswerte fielen bisher bei einer frühzeitigen Kündigung extrem dürftig aus. Dies konnte sogar dazu führen, dass der Kunde gar nichts von seinen eingezahlten Beträgen zurückerhält, wenn er den Vertrag schon nach wenigen Jahren kündigte.

Derartige Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsvertrags sind aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam, da sie die Versicherungskunden unangemessen benachteiligen. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Kapitallebens- und private Rentenversicherungsverträge, die zwischen den Jahren 2001 und Ende 2007 abgeschlossen wurden.

Kunden, die in den letzten Jahren ihren Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungsvertrag frühzeitig aufgelöst haben, steht damit ein Anspruch auf Rückerstattung der nicht ausgehalten Beträge zu. Um hier nicht in die Falle der Verjährung zu geraten rät Rechtsanwalt Cäsar-Preller aus Wiesbaden, die Ansprüche gegenüber der Versicherung frühzeitig anzumelden. Die Regelverjährung beträgt nämlich grundsätzlich drei Jahre ab dem Schluss es Jahres, in dem der Vertrag frühzeitig gekündigt und die genannten Beträge nicht ausgezahlt wurden. Daher sei die rechtzeitige Einleitung von verjährungshemmenden Maßnahmen erforderlich, so der Jurist.

Wenn auch sie Ansprüche wegen der unrechtmäßigen Minderung von Rückkaufswerten, dem Stornoabzug und der Verrechnung von Abschlusskosten gegen Ihre Kapitallebens- und Rentenversicherungsgesellschaft haben, kann Ihnen die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden helfen, diese Ansprüche durchzusetzen.

Autor: Joachim Cäsar-Prellerwww.caesar-preller.de

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