Kindes- und trennungsunterhalt: Unterhaltsansprüche prüfen und geltend machen

Teilen Sie dies über:

Eine Trennung bringt viele Veränderungen mit sich – emotional, organisatorisch und nicht zuletzt finanziell. Besonders wenn Kinder im Spiel sind, stellt sich schnell die Frage nach dem Unterhalt. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf welche Zahlungen? Und wie geht man vor, wenn der andere Part nicht freiwillig zahlt?

 

Kindesunterhalt: Die Basics verstehen

 

Kindesunterhalt steht minderjährigen Kindern zu – und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht. Entscheidend ist: Das Kind hat einen Anspruch gegen beide Elternteile. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, Verpflegung und ein Dach über dem Kopf. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt.

 

Die Höhe richtet sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle, die regelmäßig aktualisiert wird. Dabei spielen zwei Faktoren eine Rolle: das Alter des Kindes und das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Ein dreijähriges Kind hat beispielsweise einen niedrigeren Bedarf als ein fünfzehnjähriges. Bei der Berechnung werden auch das Kindergeld und eventuelle Freibeträge berücksichtigt.

 

Wichtig: Der Selbstbehalt schützt den Zahlenden vor völliger Verarmung. Bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen liegt dieser aktuell bei 1.450 Euro monatlich. Wer weniger verdient, muss trotzdem zahlen – allerdings in reduzierter Höhe oder im Rahmen seiner Möglichkeiten.

 

Trennungsunterhalt: Überbrückung nach der Trennung

 

Trennungsunterhalt kommt ins Spiel, wenn Ehepartner getrennt leben, aber noch nicht geschieden sind. Hier geht es um die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Der Anspruch besteht grundsätzlich für ein Jahr – das sogenannte Trennungsjahr. Danach kann er unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.

 

Die Berechnung ist komplexer als beim Kindesunterhalt, weil die Einkommen beider Partner, gemeinsame Schulden und die ehelichen Lebensverhältnisse eine Rolle spielen. Vereinfacht gesagt: Derjenige, der mehr verdient, zahlt an den anderen – damit beide Partner nach der Trennung ähnlich leben können wie während der Ehe. Bei der Ermittlung der genauen Höhe hilft oft nur der Gang zu spezialisierten Juristen, etwa zu Anwälten für Familienrecht in Rosenheim oder anderen Kanzleien mit entsprechender Expertise.

 

Die Unterhaltsberechnung: Einkommen transparent machen

 

Bevor Unterhalt gefordert oder gezahlt werden kann, muss das Einkommen auf den Tisch. Beide Seiten sind zur Auskunft verpflichtet – mit Gehaltsnachweisen, Steuerbescheiden und gegebenenfalls weiteren Unterlagen. Selbstständige müssen ihre Einnahmen durch Bilanzen oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen belegen.

 

Nicht jedes Einkommen zählt vollständig. Weihnachtsgeld, Überstundenvergütungen und Boni werden oft nur anteilig berücksichtigt. Auch freiwillige Sonderzahlungen können unter bestimmten Umständen herausgerechnet werden. Bei der Einkommensprüfung lohnt sich Genauigkeit – ein Euro mehr oder weniger kann die Unterhaltshöhe spürbar beeinflussen.

 

Ansprüche geltend machen: Vom Gespräch zur Durchsetzung

 

Der erste Schritt sollte immer das direkte Gespräch sein. Viele Unterhaltsfragen lassen sich außergerichtlich klären – das spart Nerven, Zeit und Geld. Eine schriftliche Vereinbarung, idealerweise als notariell beglaubigte Unterhaltsvereinbarung, schafft Rechtssicherheit für beide Seiten.

 

Kommt keine Einigung zustande, folgt die förmliche Aufforderung zur Auskunft und Zahlung. Hier empfiehlt sich ein anwaltliches Schreiben – das zeigt Ernsthaftigkeit und erhöht den Druck. Reagiert der andere Part weiterhin nicht, bleibt nur der Gang vors Familiengericht. Das Gericht kann dann einen Unterhaltstitel erwirken, der notfalls vollstreckt werden kann.

 

Übrigens: Familienthemen und rechtliche Fragen beschäftigen viele Menschen im Alltag – nicht nur bei Trennungen. Wer sich rechtzeitig informiert, kann vielen Problemen vorbeugen.

 

Typische Stolpersteine vermeiden

 

Ein häufiger Fehler: Zu lange warten. Unterhalt kann grundsätzlich erst ab dem Monat gefordert werden, in dem er ausdrücklich verlangt wurde – rückwirkend gibt es meist nichts. Wer Ansprüche hat, sollte diese zeitnah schriftlich geltend machen.

 

Auch die sogenannte Verwirkung ist tückisch. Wer jahrelang keinen Unterhalt fordert, obwohl ein Anspruch bestand, kann diesen später unter Umständen nicht mehr durchsetzen. Das gilt besonders beim Trennungsunterhalt.

 

Nicht zu vergessen: Veränderungen im Einkommen oder in der Lebenssituation können den Unterhalt nach oben oder unten anpassen. Eine neue Partnerschaft, Arbeitslosigkeit oder ein deutlich höheres Gehalt – all das kann Grund für eine Neuberechnung sein. Unterhalt ist keine statische Größe, sondern passt sich den Lebensumständen an.

 

Während sich manche Eltern über gemeinsame Aktivitäten wie Familienfeste Gedanken machen können, kämpfen andere mit den finanziellen Folgen einer Trennung. Der Weg zum fairen Unterhalt ist nicht immer einfach, aber mit der richtigen Vorbereitung und notfalls professioneller Unterstützung durchaus gangbar.

 

Bildquelle: Foto von Smuldur

Verbraucherschutz Vertrauens-Index

Haben Sie Fragen?

Kontaktieren Sie uns und wir helfen 
Ihnen weiter.

Das Verbraucherschutz-TV-Team

Unsere Redaktion

Schreiben Sie uns eine E-Mail:

info@verbraucherschutz.tv

Sie könnten interessiert sein