Das Kammergericht Berlin hat seine vorläufige Rechtsauffassung im VW-Abgasskandal klargemacht. Wie schon andere Oberlandesgerichte zuvor, hält das Kammergericht Berlin eine Haftung von VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung für gegeben, teilte das Gericht am 20. August 2019 mit.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Hintergrund für die Mitteilung sind zwei Schadensersatzklagen geschädigter Käufer (Az.: 4 U 51/19 und 4 U 9/19). Der 4. Zivilsenat des KG Berlin hat in der Verhandlung sein vorläufige Rechtsauffassung dargelegt. Darin wird deutlich, dass es Schadensersatzansprüche der geschädigten Käufer wohl für gerechtfertigt hält.
Nach Auffassung des Gerichts sei den Klägern schon dadurch ein Schaden entstanden, dass ihr Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen ist und deshalb an Wert verloren habe. Der Schaden sei schon mit Abschluss der ungewollten Verbindlichkeit entstanden. Unerheblich sei die Frage, ob ein Software-Update durchgeführt wurde, denn in der nachträglichen Installation des Updates liege kein Verzicht auf Schadensersatz, macht das KG Berlin deutlich.
Zudem ist der Senat zu der vorläufigen Rechtsauffassung gekommen, dass VW bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen vorsätzlich gehandelt habe. Dabei setze der Vorsatz keine Absicht des Vorstandes voraus. Es genüge bereits, wenn dieser das Ergebnis billigend in Kauf genommen habe. Volkswagen habe die unzulässige Abschalteinrichtung konzernweit eingesetzt. Bei einer Entscheidung von dieser Reichweite mit Aufträgen in Millionenhöhe sei es unwahrscheinlich, dass der Vorstand davon keine Kenntnis hatte. Zudem habe Volkswagen trotz interner Ermittlungen immer noch nicht mitgeteilt, wer die Entscheidungsträger waren. VW hafte jedenfalls für den Leiter der Entwicklungsabteilung als sog. Erfüllungsgehilfen. Der Schadensersatzanspruch der Kläger reduziere sich allerdings um einen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer, so das Gericht.
Nachdem das Gericht seine Auffassung dargelegt hat, streben die Parteien in beiden Verfahren offenbar eine außergerichtliche Einigung an. „Eine außergerichtliche Einigung käme nicht überraschend. Denn bisher hat VW zumeist versucht, verbraucherfreundliche Entscheidungen durch Obergerichte zu vermeiden. Dennoch ist es zuletzt zu verschiedenen OLG-Urteilen gegen VW gekommen. Die Oberlandesgerichte Koblenz, Köln und Karlsruhe haben entschieden, dass VW die Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Chancen, Schadensersatz gegen VW durchzusetzen, stehen besser denn je. Allerdings sollten die Forderungen bis Ende 2019 geltend gemacht werden, da sonst die Verjährung droht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.