Die umstrittene Zweitwohnungssteuer trifft nicht unbedingt alle Eigentümer von mehreren Immobilien. Insbesonder bei Nutzung als Kapitalanlage muss nach einem aktuellen Urteil differenziert entschieden werden. So ist ein dauerhafter Leerstand steuerfrei. So genannte Schrottimmobilien könnten davon betroffen sein. Vor der Finanzkrise waren unzählige heute nahezu wertlose Immobilien mit hohen Renditeversprechen an unbedarfte Anleger vermittelt worden.
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Wenn ein Zweitwohnungsbesitzer einen Nachweis über „objektive Umstände“ führen und dadurch belegen kann, dass die Immobilie leer steht, muss die Zweitwohnungssteuer nicht entrichtet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hatte jetzt auf höchster Ebene die Klagen von zwei bayerischen Gemeinden abgewiesen, die Eigentümer von leer stehenden Wohnungen zur Leistung der Zweitwohnungssteuer heranziehen wollten (9 C 5.13). Die Verwaltungsrichter entschieden: Eine Gemeinde dürfe zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass eine Wohnung zweitwohnungssteuerpflichtig ist, müsse den Anspruch aber zurückziehen, wenn „objektive Umstände“ auf einen langfristigen Leerstand hinweisen.