Eine bereits probierte Wurst kann man schlecht zurückgeben. Dass es da bei Artikeln eines Versandhandels für Erotika auch Grenzen bei der Rücknahme gekaufter Produkte gibt – selbst dann, wenn die im Online-Handel geltenden Fernabsatz-Regelungen gelten – versteht sich von selbst.
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat eine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum vom 10.02.2015 (Az. 12 O 202/14) zurückgewiesen. Der Kläger hatte die Praxis des Versenders abgemahnt, Artikel mit geöffnetem Hygienesiegel nicht anstandslos zurückzunehmen und damit wettbewerbsrechtlich gegen das Fernabsatzgesetz zu verstoßen.
Ausnahmen im Dienste des Hygieneschutzes
Die Beklagte bezog sich erfolgreich auf Argumente des Gesundheitsschutzes. Im BGB wird klar zum Ausdruck gebracht (§ 312 g Abs. 2 Nr. 3 ), dass ein Lieferant ein Rückgaberecht verweigern darf, wenn ein zur Sicherung der Hygiene angebrachtes Siegel gebrochen wurde,
Der Senat befasste sich intensiv mit der Frage, ob ein Verbraucher überhaupt davon ausgehen würde, einen geöffneten und vielleicht benutzten Erotikartikel wieder zurückgeben zu dürfen und verneinte das. Die Rücknahmeweigerung erfolge ja auch im Sinne des Verbraucherschutzes, denn ein hygienisch einwandfreier Handel sei ja nur möglich, wenn ungeöffnete und unbenutzte Ware transportiert und wiederverkauft wird.
Rechtsanwalt Arno Lampmann ist als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner von LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation – für das Thema Wettbewerbsrecht zuständig: „Die Abweisung dieser Klage war eigentlich zu erwarten gewesen und stellt wieder einmal die hier dokumentierte Abmahnpraxis in Frage.“
Da ja nur im Auftrag von Mitbewerbern geklagt werden kann stellt sich die Frage, ob dieser denn gebrauchte Erotikartikel zurücknimmt? Nach Definition des OLG ist das nicht verpflichtend.
Die Revision vor dem BGH wurde, wegen der offenen Fragen und der Tragweite des Falls übrigens zugelassen.
OLG Hamm vom 22.11.2016 – 4 U 65/15
Hier mehr zum Thema Wettbewerbsrecht erfahren