Keine Höhner-Lieder mehr im NPD-Wahlkampf

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Die NPD hatte zwei Lieder der Kölner Kult-Band „Höhner“ im Wahlkampf verwendet: „Wenn nicht jetzt, wann dann?“ und „Jetzt geht’s los“. Das Oberlandesgericht Thüringen hatte dem schon einen deutlichen Riegel vorgeschoben und der Partei die Verwendung der Songs aus Gründen des Urheberpersönlichkeitsrechts verboten. Die Thüringer NPD wollte sich das Singen aber nicht verbieten lassen und erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem BGH – was zeitnah abgeschmettert wurde.

Der BGH hat das Urteil des OLG mit Beschluss vom 11. Mai 2017 bestätigt. Der Senat sah das Urheberpersönlichkeitsrecht als verletzt an, da die Lieder bewusst in die Dramaturgie einer Wahlkampfveranstaltung eingebaut worden waren und nicht nur als bloße Hintergrundmusik.

Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Genau dieses Detail löst den Unterlassungsanspruch aufgrund Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts aus: Die Höhner sind immer sehr öffentlich auf Distanz zur NPD gegangen und haben sich auch stets öffentlich ablehnend zu den Zielen der Partei positioniert. Deshalb kann kein Zweifel daran herrschen, dass die Höhner es offensichtlich nie gestattet hätten, als Anheizer für NPD-Wahlkampfveranstaltungen missbraucht zu werden, wenn sie denn gefragt worden wären.“

Oder um es mit den Worten des BGH zu sagen: „Jedenfalls bei der vorliegenden dramaturgischen Einbindung der Musikstücke in die Wahlkampfveranstaltung durch eine Partei, gegen deren politische Ziele sich die Kläger bereits öffentlich ausgesprochen hatten und die vom BVerfG als verfassungsfeindlich eingestuft worden ist, ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Interessen der Urheber der Vorzug zu geben“.

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