Gerade von Kindern und Jugendlichen wird im 99downloads-Forum immer wieder gefragt: „Können Betreiber dieser Abzockerseiten meine Adresse anhand der IP-Nummer heraus bekommen?“ Klare Antwort: Nein! Ein aktuelles Urteil hat die Weigerung eines Providers, solche Daten herauszugeben, jetzt als absolut korrekt bewertet.
Allgemein heißt das: Ein Internet-Provider ist nicht verpflichtet IP-Adressen, die er nur im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten hat, an einen Rechteinhaber herauszugeben! Dies hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 12. Mai 2009 entschieden. (Az.: 11 W 21/09).
Der Kläger verlangte von dem Beklagten Auskunft über Namen und Anschriften von Personen, die nur anhand der IP-Nummer identifiziert werden konnten. Der Provider lehnte dies ab und bekam Recht. Die Klage wurde abgewiesen.
Daten, die im Zuge der Vorratsdatenspeicherung von Providern gespeichert werden, dürfen nur an Polizei oder Staatsanwaltschaft herausgegeben werden. Eine Auskunftserteilung an private Unternehmen zur zivilrechtlichen Rechtsverfolgung schließt das aktuelle Urteil definitiv aus.
Hier das Urteil