FĂŒr Anleger der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG werden finanzielle Verluste immer wahrscheinlicher. Derzeit werden ihnen Kaufangebote fĂŒr ihre Nachrangdarlehen unterbreitet. âDie Kaufangebote sind allerdings mit Verlusten von bis zu 40 Prozent und mehr verbundenâ, sagt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.
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Ab Mitte 2015 konnten die Anleger der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG Nachrangdarlehen gewĂ€hren. Die Nachrangdarlehen sollten eine Verzinsung zwischen 4 und 6 Prozent jĂ€hrlich bringen und Ende 2018 zurĂŒckgezahlt werden. Zu der RĂŒckzahlung ist es jedoch nicht gekommen. Dies begrĂŒndet die Gesellschaft damit, dass sie die Gelder der Anleger an die MEP Miet- und Servicegesellschaften als Nachrangdarlehen ausgereicht hat, die wiederum in Solardachanlagen investiert und diese an HauseigentĂŒmer vermietet haben. Diese Gesellschaften seien bis auf weiteres nicht in der Lage, die Zinszahlungen zu leisten, heiĂt es in einem Schreiben an die Anleger.
Grund dafĂŒr sei, dass die Muttergesellschaft MEP Werke GmbH ihr GeschĂ€ftsmodell Ă€ndern musste und die Solaranlagen nicht mehr zur Miete, sondern zum Kauf anbiete. Dies fĂŒhre wiederum dazu, dass sich die Zahlungen um Jahre verschieben und auch die RĂŒckzahlungen nur zum Teil erfolgen könnten. âKurz gesagt, den Anlegern drohen erhebliche Verluste, da ihre Forderungen nachrangig sind und zunĂ€chst alle anderen, vorrangigen, GlĂ€ubiger bedient werdenâ, so Rechtsanwalt Buerger, der mit der besonderen Problematik bei Nachrangdarlehen bestens vertraut ist.
Vor diesem Hintergrund wird den Anlegern von der te Verwaltungs GmbH nun ein Kaufangebot unterbreitet, bei dem sie zwischen zwei Varianten wĂ€hlen können. Bei der ersten Variante erhalten sie 50 Prozent der Zeichnungssumme als Kaufpreis und der Anspruch auf die anderen 50 Prozent bleibt noch bis September 2025 erhalten. Bei der zweiten Variante erhĂ€lt der Anleger einen Kaufpreis in Höhe von 60 Prozent der Zeichnungssumme, verzichtet aber auf alle weiteren Forderungen. âDen Anleger drohen also Verluste zwischen 40 und 50 Prozent ihres investierten Kapitals, wenn sie auf eines der beiden Kaufangebote eingehenâ, so Rechtsanwalt Buerger.
Dabei sollen sich die Anleger schnell entscheiden, da das Kaufangebot bis zum 13. Mai 2019 befristet ist. âBei beiden Angebote verlieren die Anleger viel Geld. Allerdings haben sie noch eine weitere Option und können ihre rechtlichen Möglichkeiten und AnsprĂŒche auf Schadensersatz prĂŒfen lassenâ, so Rechtsanwalt Buerger.
ZunĂ€chst kann geprĂŒft werden ob die Nachrangigkeit der Forderungen ĂŒberhaupt wirksam vereinbart wurde. Bei Nachrangdarlegen sind vorformulierte Klauseln in den AGB hĂ€ufig intransparent oder unwirksam, weil sie den Anleger unangemessen benachteiligen. AuĂerdem können sich die Anlageberater bzw. Vermittler schadensersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie die Anleger nicht umfassend ĂŒber ihre Risiken und insbesondere ĂŒber das Totalverlustrisiko bei Nachrangdarlehen aufgeklĂ€rt haben.
Schadensersatzpflichtig können ggf. auch Gesellschafter und GeschĂ€ftsfĂŒhrer sein, wenn sie z.B. gegen einschlĂ€gige Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) verstoĂen haben.