Der Bundesgerichtshof hat heute mit Urteil vom 08.01.2014 entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht haftet, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht.
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Mit dieser längst überfälligen Entscheidung des Bundesgerichtshofes (I ZR 169/12) bestätigt der BGH die Ansicht einiger, aber längst nicht aller Instanzgerichte, die schon in der Vergangenheit davon ausgegangen waren, dass der von einer Filesharing-Abmahnung betroffen Anschlussinhaber jedenfalls dann nicht für das illegale Filesharing anderer volljähriger Familienmitglieder haftet, wenn er keine Anhaltspunkte für die Rechtsverletzungen über seinen Anschluss hatte.
Anerkannt ist schon seit geraumer Zeit, dass der Anschlussinhaber, der nicht selbst für den illegalen Upload urheberrechtlich geschützter Dateien verantwortlich ist, nicht auf Schadensersatz haftet.
Allerdings konnte der Anschlussinhaber aufgrund unterbliebener Belehrungen bzw. sogar Überwachungen andere Familienmitglieder durchaus noch auf die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) haften – wenn nämlich ein Verstoß gegen Belehrungs bzw. Überwachungsplfichten vorlag.
Dem hat der Bundesgerichtshof nun einen Riegel vorgeschoben.
Es bestünden keine anlasslosen Belehungs – oder gar Überwachungspflichten von volljährigen Familienmitgliedern, weil diese letztlich eigenverantwortlich sind. Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen den einzelnen Familienmitgliedern dürfe der Anschlussinhaber seinen Anschluss auch diesen überlassen, ohne zu belehren bzw. zu überwachen.
Die Auswirkungen dieses Urteils auf laufende Filesharing-Prozesse dürfte nicht zu unterschätzen sein, zumal eine Vielzahl der Filesharingfälle erst jetzt, im Jahre 2014 gerichtliche anhängig gemacht werden.
Wenn auch Sie als Anschlussinhaber von einer Filesharingabmahnung zu unrecht betroffen sind, lassen Sie sich beraten. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Weitere Informationen zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofes finden Sie hier:
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