Das Amtsgericht Offenbach hat das Insolvenzverfahren über die PIM Gold GmbH am 1. Dezember 2019 offiziell eröffnet (Az. 8 IN 402/19). Für die geschädigten Anleger und alle anderen Gläubiger bedeutet das, dass sie ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden können. Dazu haben sie Zeit bis zum 31. Dezember 2019. Die Gläubigerversammlung wird erst im neuen Jahr, am 28. Februar 2020 stattfinden.
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Bisher ist noch nicht klar, wie viele Anleger überhaupt von der Pleite der PIM Gold GmbH betroffen sind. Nach Angaben des Insolvenzverwalters haben nach derzeitigem Stand etwa 12.000 Anleger rund 30.000 Verträge mit dem zahlungsunfähigen Goldhändler abgeschlossen. Wie hoch der Schaden und die offenen Forderungen sind, lässt sich nach derzeitigem Stand noch nicht beziffern.
Ebenso offen ist, wie hoch die Insolvenzquote für die einzelnen Gläubiger ausfallen wird. Ein großer Teil des Goldes gilt als verschwunden. Bisher konnten erst etwa 500 Kilogramm Edelmetall mit einem Wert von rund 21 Millionen Euro sichergestellt werden. Das bedeutet aber auch, dass ein Fehlbetrag von mehr als 80 Millionen Euro offensteht. Ob das Gold überhaupt vorhanden ist oder nur auf dem Papier existierte, werden die weiteren Ermittlungen zeigen müssen.
Nach den bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Darmstadt muss allerdings eine Art Schneeballsystem befürchtet werden. Das Geld der Neuanleger wurde dabei nur dazu verwendet, Forderungen der Bestandskunden zu bedienen.
Daher müssen die Anleger im Insolvenzverfahren zwar mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen, dennoch sollten sie ihre Forderungen unbedingt beim Insolvenzverwalter anmelden. „Nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden. Wer keine Forderungen anmeldet, geht definitiv leer aus“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte aus Stuttgart.
Unabhängig vom Insolvenzverfahren können Anleger auch ihre Schadensersatzansprüche prüfen lassen. Die können gegenüber den Unternehmensverantwortlichen entstanden sein, aber auch gegenüber den Vermittlern. „Die Vermittler hätten die Anleger über die bestehenden Risiken der Geldanlage aufklären und auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Haben sie gegen diese Pflichten verstoßen, haben sie sich schadensersatzpflichtig gemacht“, so Rechtsanwalt Seifert.
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