Innenhaftungsrisiko – LG München legt geschlossenen Fonds einen Prospektfehler ins Nest – Az. 3 O 7105/14

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Unser Partnerportal kapitalschutz.tv berichtet heute über ein außergewöhnliches Urteil, das die Münchner Kanzlei Mattil & Kollegen erstritten hat. Eine Anlegerin bekam Schadensersatz zugesprochen, weil sie bei der Vermittlung der Anlage – ein Schiffsfonds –  nicht über Risiken informiert wurde, die das GmbH-Gesetz für Gesellschafter einer  GmbH birgt. Anleger sind als Kommandatisten einer Fondsgesellschaft nämlich für die Liquidität der Gesellschaft verantwortlich, wenn diese dauerhaft nicht aus den roten Zahlen kommt. So wird das so genannte „Innenhaftungsrisiko“ definiert. Das LG München entschied erstmals, dass diese Bestandteile des GmbH-Gesetzes ein Risiko darstellen, über das im Prospekt hätte informiert werden müssen. Sollte das Urteil gegen die Unicredit Bank Rechtskraft erlangen bedeutet dies, dass man nahezu allen geschlossenen Fonds auf Basis einer fehlerhaften Risikoaufklärung Fehler im Prospekt nachweisen könnte.

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