Inkassoverband darf Pressemitteilung nicht mehr verbreiten

Das Landgericht Berlin hat dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) untersagt, Pressemitteilungen herauszugeben, in denen er verlautbaren lässt, er habe gegen die Münchener Rechtsanwältin Katja Günther Strafanzeige erstattet. Außerdem wurde ihm untersagt, den Eindruck zu erwecken, Frau Günther und ein von ihr betriebenes Inkasso-Unternehmen (RAZ GmbH) rechneten Internetangebote ab, deren Preisangaben in AGB versteckt oder nur mit großer Mühe auf der
entsprechenden Internetseite zu entdecken seien.

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Der BDIU hatte in einer Pressemitteilung vom 28. Juli 2010 verbreitet, dass er Strafanzeige gegen Rechtsanwältin Günther wegen des Verdachtes des versuchten Betruges erstattet habe. Frau Günther habe versucht, als Geschäftsführerin der RAZ GmbH Forderungen aus sog. Abofallen zu realisieren. Dies seien Internetangebote, deren Preisangaben meistens in den AGB versteckt, kaum lesbar oder nur mit großer Mühe zu entdecken seien.

So etwas sei unzulässig. Diese Presseerklärung fand in Internet und Presse große Verbreitung. Die Staatsanwaltschaft München allerdings hatte das Ermittlungsverfahren schon am 22. Juli 2010 mangels Tatverdacht wieder eingestellt, was dem BDIU ab dem 2. August 2010 bekannt war. Die Presseerklärung wurde
nicht geändert, sondern weiter verbreitet. Die weitere Verbreitung dieser Presserklärung wurde dem BDIU mit Verfügungsurteil vom 21. September 2010 ((Az. 16 O 382/10) untersagt. Die Presseerklärung des BDIU ist nach Auffassung des Landgerichts wettbewerbswidrig. Die RAZ GmbH werde herabgesetzt und verunglimpft. Weiter sei das Persönlichkeitsrecht von Frau Günther in unzulässiger Weise beeinträchtigt.

Rechtsanwalt Daniel Kötz: „Mittlerweile hat der BDIU die Entscheidung des Landgerichts als endgültige und materiell-rechtlich verbindliche Regelung anerkannt. Die Berliner Entscheidung macht deutlich, dass der BDIU – beraten von einer externen PR-Agentur – eine Strafanzeige nicht ohne weiteres als Marketing-Tool verwenden darf. Tatsächlich beruhte die Anzeige auf gerade einmal acht Beschwerden von Internetnutzern, von denen sich keine einzige über angeblich nicht erkennbare Preise verhielt. Der BDIU konnte im Prozess kein Internetangebot vorlegen, auf dass die selbst genannten Kriterien der verdeckten Preisangaben passen. Die PR-Maßnahme des BDIU ist gründlich misslungen und kann nur noch als Marketing-Desaster bezeichnet werden. Klar ist auch, dass die weitere Verbreitung der Erklärung im Internet – durch
wen auch immer – ebenfalls rechtswidrig ist.“

Dr. Daniel Kötz
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Blumenstraße 7
40212 Düsseldorf

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