In einem aktuell an die Kanzlei LHR – Marken, Medien, Reputation – herangetragenen Fall ging es um eine typische Frage des gewerblichen Rechtsschutzes – allerdings gepaart mit interessanten Aspekten des Berufsrechts. Zum Fall: Eine Agentur führt mit Texten zum Verbraucherschutz ein öffentliches Portal und gibt hier Anwälten die Möglichkeit, über zu ihren Themen zu veröffentlichen. Die Facebook-Fanpage wurde dem Berufsbild des Herausgebers entsprechend und mangels passenderer Möglichkeiten als „Beratungsagentur“ gekennzeichnet. Wichtig daher: Inhaltskontrolle facebook nach Abmahnung
Hier einen Rechtsanwalt zu diesem Thema finden
Verbraucherschutz.tv kooperiert deutschlandweit mit vielen kompetenten Rechtsanwälten auch aus Ihrer Region. Sie sind Anwalt und möchten hier veröffentlichen? Bitte Mail an usch@talking-text.de
Nun bemüht sich Zuckerbergs Team ja stets um vermeintliche Qualitätsoptimierung – gern auch ungefragt. Das geht soweit, dass von Herausgebern von Fan-Pages festgelegte Berufs- oder Firmenkategorisierungen einfach überschrieben werden. Es gibt zwar einen kurzen Hinweis, dass „Änderungen“ empfohlen werden, viele User ahnen aber nicht, dass diese Änderungen auch durchgeführt werden, wenn der Angeschriebene keinen Einspruch einlegt.
Alles nicht so dramatisch? Arno Lampmann, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR: „Die von Facebook in diesem besonderen Fall durchgeführte Optimierung machte aus einer Beratungsagentur einen Rechtsanwalt. Dies ist allerdings ein Titel. Jeder Anwalt Deutschlands hat einen Unterlassungsanspruch, falls Personen, die nicht das 2. Staatsexamen erfolgreich absolviert haben und als Rechtsanwalt zugelassen sind, den Eindruck vermitteln, diesen Titel tragen zu dürfen.“ Dieser Titelmissbrauch ist auch strafrechtlich relevant.
Unterlassungsansprüche dürften auch direkte Mitbewerber des Portals haben. Lampmann: „Da nutzt es denkbar wenig, dass sich Beschuldigte nicht mal selbst mit diesen fremden Federn geschmückt haben. Bei vereinbarten Vertragsstrafen kann sich ein Abgemahnter sogar weitergehend haftbar machen, wenn Facebook z.B. während einer urlaubsbedingten Abwesenheit wieder ungefragt auf „falsch“ schaltet.
Laut Lampmann müssen Facebook-Fanpages einer permanenten Inhalts- und Qualitätskontrolle unterzogen werden. Ich welchen Abständen das geschehen muss und wie das zu dokumentieren ist, gehört zu den vielen offenen Fragen im Internetrecht.
Hier mehr zum Thema Wettbewerbsrecht erfahren
Foto: © stockbakers – Fotolia.com