Impressumspflicht für Webseiten: Was Domaininhaber über Impressumspflichten wissen müssen

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Das kleine Wort „Impressum“ klingt nach juristischem Beiwerk – nach etwas, das halt irgendwie dazugehört, aber selten jemand wirklich liest. Doch genau diese Unterschätzung ist ein Risiko. Denn das Impressum ist kein dekoratives Element in der Fußzeile einer Website, sondern ein zentraler Baustein der digitalen Verantwortlichkeit. Wer online Inhalte bereitstellt, trägt Verantwortung – nicht nur für das, was gesagt wird, sondern auch dafür, wer dahintersteht.

Spätestens seitdem Abmahnwellen immer wieder durch die digitale Landschaft rollen, ist klar: Das Impressum ist kein optionales Detail. Es geht um Transparenz, Nachvollziehbarkeit und – nicht zuletzt – um gesetzlich geregelte Informationspflichten. Der Gesetzgeber verlangt klare Angaben darüber, wer Inhalte veröffentlicht und wer im Zweifel haftet. Diese Verpflichtung gilt dabei keineswegs nur für große Plattformen oder Unternehmen. Auch Betreiber privater Webseiten oder vermeintlich kleiner Blogs können davon betroffen sein, oft ohne sich dessen bewusst zu sein.

In einer Zeit, in der Informationen binnen Sekunden millionenfach verbreitet werden können, ist die rechtliche Rückverfolgbarkeit keine Lappalie. Sie schafft Vertrauen und schützt die digitale Öffentlichkeit vor Missbrauch und Intransparenz. Genau deshalb ist es mehr als angebracht, sich einmal grundlegend damit auseinanderzusetzen, was Domaininhaber über Impressumspflichten wirklich wissen sollten – und was passiert, wenn diese ignoriert oder unzureichend erfüllt werden.

Rechtlicher Rahmen: Wo steht eigentlich, dass man ein Impressum braucht?

Wer eine Website betreibt oder überhaupt eine Domain nutzt, ist schnell mit der sogenannten Anbieterkennzeichnungspflicht konfrontiert. Diese Verpflichtung basiert im Kern auf dem Telemediengesetz (TMG), genauer gesagt auf § 5 TMG, der die Pflichtangaben für „geschäftsmäßige Telemedien“ regelt. Doch was bedeutet „geschäftsmäßig“ eigentlich?

Der Begriff ist juristisch weit gefasst. Gemeint ist damit jede nachhaltige Tätigkeit mit Außenwirkung, unabhängig davon, ob sie gewinnorientiert ist. Auch wer beispielsweise regelmäßig Inhalte veröffentlicht, Affiliate-Links setzt oder eine Hobbyseite mit Werbung betreibt, kann schnell in den Bereich der Impressumspflicht rutschen. Entscheidend ist nicht der Umsatz, sondern die Struktur und Zielrichtung des Angebots.

Die Rolle der DSGVO

Ergänzend zur nationalen Regelung spielt auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine wichtige Rolle – insbesondere wenn personenbezogene Daten erhoben werden. Zwar geht es hier vorrangig um Datenschutz, doch auch das Impressum wird in diesem Zusammenhang als notwendige Transparenzmaßnahme gesehen. Immerhin muss nachvollziehbar sein, wer für die Datenverarbeitung verantwortlich ist.

Interessant wird es auch beim bloßen Domainbesitz: Wer eine Domain registriert – ob zur späteren Nutzung, zum Weiterverkauf oder zum Domainparking – sollte sich frühzeitig Gedanken um mögliche rechtliche Anforderungen machen. Denn selbst wenn Inhalte (noch) nicht sichtbar sind, können durch Platzhalterseiten oder Umleitungen schon „Telemedien“ im Sinne des Gesetzes vorliegen. Genau deshalb lohnt sich bereits beim URL kaufen ein prüfender Blick auf die späteren rechtlichen Verpflichtungen – denn wer kauft, übernimmt potenziell auch Verantwortung.

Diese frühe Auseinandersetzung ist besonders wichtig, da viele Impressumsverstöße nicht aus Böswilligkeit entstehen, sondern schlicht aus Unkenntnis. Die Folge: Abmahnungen, Unterlassungserklärungen, Bußgelder. Und die lassen sich mit dem richtigen rechtlichen Fundament leicht vermeiden.

Wann besteht Impressumspflicht? Und wann nicht?

Die Frage, wann eine Impressumspflicht für Webseiten gilt, ist überraschend komplex – und gerade deshalb hochrelevant. Denn viele Betreiber sind sich nicht bewusst, dass schon einfache Online-Aktivitäten rechtliche Folgen haben können. Entscheidend ist, ob es sich bei der Seite um ein sogenanntes „geschäftsmäßiges Telemedium“ handelt. Diese Definition stammt aus dem Telemediengesetz (TMG), wird aber zunehmend durch das neue Digitale-Dienste-Gesetz ergänzt, das auf EU-Ebene zusätzliche Transparenzpflichten für Onlineangebote einführt.

Die Abgrenzung zwischen privat und geschäftlich ist dabei weniger eine Frage der Gewinnerzielungsabsicht als vielmehr der Außenwirkung. Ein privates Online-Tagebuch ist oft nicht impressumspflichtig – ein Blog mit Werbelinks oder Kooperationen aber sehr wohl. Auch Vereinswebseiten, kleinere Online Shops, Infoportale oder ein Social Media Kanal, der regelmäßig öffentlich Inhalte verbreitet, fallen meist unter die Impressumspflicht. Sogar die Nutzung einer Domain für eine temporäre Aktionsseite kann ausreichen.

Zur besseren Orientierung: In welchen Fällen ein Impressum notwendig ist, zeigt folgende Übersicht:

  • Private Webseiten ohne Werbeabsicht: meist keine Impressumspflicht, solange keine Daten erhoben oder verarbeitet werden.
  • Webseiten mit Werbung oder Sponsoring: impressumspflichtig – auch bei geringen Einnahmen.
  • Vereins- oder Hobbyseiten mit öffentlicher Ausrichtung: in der Regel impressumspflichtig.
  • Online Shops und Plattformen mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten: immer impressumspflichtig.
  • Social Media Kanäle mit geschäftlichem oder redaktionellem Charakter: ebenfalls impressumspflichtig.

Viele Betreiber verlassen sich auf die Einschätzung „Das ist ja nur ein Hobby“. Doch Gerichte sehen das oft anders – gerade dann, wenn Inhalte regelmäßig aktualisiert, beworben oder über Suchmaschinen auffindbar gemacht werden. Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung ist dabei nicht verhandelbar – und vor allem eines: nicht selten der Anlass für juristische Auseinandersetzungen im Bereich IT-Recht.

Wer muss im Impressum stehen – und warum das nicht verhandelbar ist

Wer eine Website betreibt, muss nicht nur wissen, dass ein Impressum erforderlich ist – sondern auch, was genau darin stehen muss. Denn ein halbes Impressum ist wie gar keines. Gesetzlich geregelt sind die Pflichtangaben vor allem in § 5 TMG, aber auch die DSGVO liefert ergänzende Anforderungen. Hinzu kommt das Prinzip der leichten Erkennbarkeit und unmittelbaren Erreichbarkeit – das Impressum darf also nicht irgendwo versteckt sein, sondern muss mit wenigen Klicks dauerhaft verfügbar sein: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.

Zu den Pflichtangaben im Impressum gehören in der Regel:

  • Vollständiger Name bzw. Firmenname
  • Postanschrift (kein Postfach)
  • Rechtsform (bei juristischen Personen)
  • Vertretungsberechtigte Person(en)
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer
  • Registereintrag (z. B. Handelsregister) inklusive Registernummer
  • Umsatzsteuer-ID (wenn vorhanden)

Für journalistisch-redaktionelle Angebote kommen weitere Punkte hinzu, wie etwa der Name und die Anschrift der inhaltlich verantwortlichen Person nach § 55 RStV (bzw. nachfolgender Regelungen im Digitale-Dienste-Gesetz).

Wen betrifft die Regelung?

Die Nennung eines Impressumsdienstleisters oder das Setzen auf Domain-Privacy-Angebote ersetzt nicht die Impressumspflicht. Auch Anbieter, die nur einen Online Shop auf einem Baukastensystem betreiben oder über Plattformen wie Etsy oder eBay verkaufen, müssen diese Angaben öffentlich machen. Gleiches gilt für den klassischen Social Media Kanal, sobald darüber kommerzielle Interessen verfolgt werden.

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann dabei nicht nur abgemahnt, sondern auch als Wettbewerbsverstoß eingestuft werden – mit entsprechenden Kostenfolgen. Besonders relevant wird das auch für Verbraucherschutz-Institutionen, die systematisch gegen intransparente Anbieterkennzeichnungen vorgehen.

Konkrete Risiken: Was passieren kann, wenn das Impressum fehlt oder falsch ist

In der Praxis sind es oft nicht Hacker oder Datendiebe, die Webseitenbetreibern das größte Kopfzerbrechen bereiten – sondern Abmahnanwälte. Gerade in Deutschland ist das Internet ein Raum, der zunehmend durch automatisierte Kontrollmechanismen und rechtliche Strukturen überwacht wird. Webseiten werden systematisch auf Verstöße gegen die Impressumspflicht geprüft – oft durch spezialisierte Kanzleien, Wettbewerber oder sogar automatisierte Tools.

Die häufigsten Mängel? Fehlende Pflichtangaben, veraltete Kontaktinformationen oder ein Impressum, das irgendwo tief im Menübaum versteckt ist. Doch genau das widerspricht dem gesetzlichen Grundsatz, dass Anbieterkennzeichnungen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Wer sich hier auf die intuitive Navigation seiner Seite verlässt, riskiert schnell, gegen geltendes IT-Recht zu verstoßen.

Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Impressumspflicht?

  • Abmahnungen durch Mitbewerber oder Abmahnvereine – oft mit hoher Kostenfolge für Unterlassung und Anwaltsgebühren.
  • Verfahren durch Datenschutzbehörden bei gleichzeitigen Verstößen gegen die DSGVO.
  • Bußgelder, die – je nach Fall – auch fünfstellig ausfallen können.
  • Negativer Rufschaden, gerade wenn der Fall öffentlich wird oder über Social Media verbreitet wird.
  • Einschränkungen im Suchmaschinenranking, wenn Google ein mangelhaftes Impressum erkennt.

Besonders problematisch wird es, wenn automatisierte Inhalte oder Online Dienste eingebunden sind, etwa Newsletter-Systeme, Kommentarspalten oder Tracking-Tools – denn dann geht es nicht nur um Impressumspflicht, sondern auch um datenschutzrechtliche Haftung. Und die ist im digitalen Raum bekanntlich besonders heikel. Wer sich auf professionelle Webservices verlässt, sollte daher auch auf deren Konformität achten – denn am Ende haftet immer der Betreiber.

Es zeigt sich: Ein korrektes Impressum ist mehr als nur ein rechtliches Must-have – es ist eine Absicherung gegen das Kostenrisiko im modernen Internet, in dem Transparenz zunehmend zum Standard wird.

Ein Sonderfall: Domaininhaber ohne Webseite – trotzdem impressumspflichtig?

Ein Irrglaube hält sich hartnäckig: Wer nur eine Domain besitzt, ohne aktiv Inhalte zu veröffentlichen, habe auch keine rechtlichen Verpflichtungen. Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn im Kontext digitaler Rechtsprechung zählt nicht nur, ob Inhalte veröffentlicht werden – sondern auch wie der Zugriff auf die Domain gestaltet ist. Ein Domainname, der auf eine Platzhalterseite oder Werbung weiterleitet, kann bereits als Angebot im Sinne der Impressumspflicht gelten.

Gerade beim sogenannten Domainparking, bei dem registrierte Adressen auf Werbeseiten zeigen oder über Redirects zu Affiliateprogrammen führen, sehen Gerichte regelmäßig eine geschäftsmäßige Nutzung. Auch wer Domains lediglich reserviert, um sie später weiterzuverkaufen, bewegt sich in einem Graubereich. Denn spätestens dann, wenn monetäre Absicht oder systematische Verwaltung erkennbar sind, könnte das rechtlich als unternehmerisches Handeln gewertet werden.

Zudem gilt: Selbst wenn die Seite leer ist, können über WHOIS-Dienste öffentlich einsehbare Informationen zum Inhaber erscheinen. Zwar bieten viele Registrare eine Anonymisierung an, aber die schützt nicht vor der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung, sobald auch nur ein minimaler Inhalt ausgeliefert wird. Das betrifft auch automatische Standardseiten („Diese Domain wurde registriert von…“) oder Verlinkungen zu anderen Angeboten – insbesondere, wenn Online Dienste mit eingebunden werden.

Rechtlich lässt sich zusammenfassen: Wer sichtbar im Internet auftritt – auch passiv über Domains – sollte sich mindestens einmal professionell mit dem Thema Impressumspflicht auseinandersetzen. Und das gilt auch dann, wenn (noch) keine vollständige Website live ist.

Was beim Domainwechsel oder Domainkauf beachtet werden sollte

Domains sind heute nicht nur digitale Adressen, sondern oft auch wertvolle Assets. Wer eine Domain kauft, übernimmt damit nicht selten auch eine Art digitale Vergangenheit – inklusive möglicher Verpflichtungen. Besonders dann, wenn bereits Inhalte oder Verlinkungen mit der Domain verbunden waren, kann der neue Inhaber schneller in die Verantwortung geraten, als ihm lieb ist.

Ein oft unterschätzter Punkt: Das Impressum muss bei Domainübernahmen neu geprüft werden – selbst dann, wenn die Seite inhaltlich unverändert bleibt. Denn mit dem Wechsel des Inhabers ändert sich auch der Verantwortliche für alle bereitgestellten Informationen. Wer also eine Domain inklusive bestehender Website übernimmt, sollte unbedingt sicherstellen, dass alle Pflichtangaben im Impressum aktualisiert wurden. Das betrifft nicht nur Name und Anschrift, sondern auch Handelsregisterangaben, Vertretungsberechtigte oder steuerrechtliche Kennziffern.

Wer sich nicht sicher ist, ob alle Angaben korrekt sind, sollte externe Hilfe in Anspruch nehmen – etwa durch Fachanwälte für IT-Recht oder durch entsprechende Prüfsoftware. Denn besonders bei älteren Domains, die in Suchmaschinen noch gelistet sind oder auf externen Seiten verlinkt wurden, können auch längst vergessene Inhalte auffindbar bleiben. Und die rechtliche Verantwortung dafür trägt dann der neue Eigentümer.

Der Blick auf das Impressum sollte deshalb integraler Bestandteil jedes Domainkaufs sein. Gerade bei Projekten mit kommerziellem Zweck – etwa bei Online Shops, Portalen oder Webseiten mit Buchungsfunktionen – gilt: Wer kauft, übernimmt auch die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung. Und die muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Andernfalls droht nicht nur Ärger, sondern auch ein denkbar schlechter Start ins neue Projekt.

Wie ein rechtssicheres Impressum erstellt wird – ohne Kanzlei

Ein vollständiges, korrektes Impressum zu erstellen, ist keine Wissenschaft. Dennoch passieren ausgerechnet in diesem Pflichtbereich erstaunlich viele Fehler. Dabei gibt es mittlerweile eine ganze Reihe hilfreicher Tools, die die Erstellung vereinfachen – besonders für kleinere Webseiten, Blogs oder Shops, die keine eigene Rechtsabteilung haben.

Diese Möglichkeiten stehen zur Verfügung

  • Impressumsgeneratoren: Viele Rechtsportale bieten kostenlose Tools, die auf Basis weniger Angaben ein Muster-Impressum erstellen. Wichtig ist, dass diese Generatoren aktuell gehalten werden – und dass sie auf den deutschen Rechtsrahmen ausgelegt sind.
  • Vorlagen von Kammern oder Verbänden: Für Unternehmen, Freiberufler oder Vereine stellen IHKs, Handwerkskammern und Berufsverbände oft geprüfte Muster zur Verfügung.
  • Open Source CMS-Plugins: Wer auf WordPress, Joomla oder ähnliche Systeme setzt, kann auf Erweiterungen zurückgreifen, die Impressumsseiten direkt ins Menü integrieren – teils sogar mit Prüfung auf Sichtbarkeit und „ständige Verfügbarkeit“.
  • Externe Dienstleister: Einige Agenturen oder Plattformanbieter bieten rechtssichere Impressumstexte als Teil ihres Angebots – insbesondere im Kontext von Online Diensten, Baukastensystemen oder Hostingpaketen.

Wichtig bleibt: Das Impressum darf nicht einfach auf die Startseite geschrieben oder im Footer versteckt werden. Es muss klar benannt und in maximal zwei Klicks erreichbar sein – idealerweise über einen direkt sichtbaren Link namens „Impressum“. Zudem müssen die Angaben regelmäßig geprüft und bei Änderungen (etwa einem Umzug oder einem Wechsel der Rechtsform) angepasst werden.

Ein häufiges Missverständnis: Auch wer bereits alle DSGVO-Angaben auf seiner Seite integriert hat, ist nicht automatisch auf der sicheren Seite. Denn das Datenschutzformular ersetzt nicht die Anbieterkennzeichnung. Beides muss – rechtlich gesehen – getrennt und korrekt vorliegen. In Zeiten zunehmender Regulierung durch Gesetze wie das Digitale-Dienste-Gesetz oder die DSGVO wird das Impressum so zum Prüfstein für professionelle Webauftritte – selbst bei kleineren Projekten im Internet.

Beispiel: Muster-Impressum für eine geschäftlich betriebene Website

Angaben gemäß § 5 TMG
Max Mustermann
Max Mustermann Medien
Musterstraße 12
12345 Musterstadt
Deutschland

Kontakt
Telefon: +49 (0)000 000000
E-Mail: kontakt@mustermann-medien.de
Internet: www.mustermann-medien.de

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE123456789

Aufsichtsbehörde
Zuständige Aufsichtsbehörde: Bezirksregierung Musterstadt

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV
Max Mustermann
Musterstraße 12
12345 Musterstadt

Berufshaftpflichtversicherung
Versicherer: Beispiel Versicherung AG
Geltungsraum der Versicherung: EU-weit

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Ausblick: Warum Impressumspflichten sich künftig noch verändern könnten

Die rechtlichen Anforderungen an Webseitenbetreiber sind längst nicht statisch – und genau darin liegt eine der größten Herausforderungen. Wer heute rechtssicher auftritt, kann schon morgen gegen neue Vorschriften verstoßen, ohne aktiv etwas verändert zu haben. Denn mit der fortschreitenden Digitalisierung wächst auch das regulatorische Interesse an Transparenz, Haftung und Nachverfolgbarkeit.

Ein Blick auf die europäische Ebene zeigt: Das Digitale-Dienste-Gesetz der EU (Digital Services Act, DSA) markiert den nächsten großen Schritt hin zu einem strukturierteren digitalen Raum. Plattformbetreiber, Hostingdienste und sogar mittlere Online Dienste müssen künftig umfassendere Informationen über ihre Angebote und Verantwortlichen offenlegen. Ziel ist es, die Integrität des digitalen öffentlichen Raums zu stärken – auch durch konsequente Anbieterkennzeichnung.

Gleichzeitig werden nationale Vorschriften nachgezogen: Bereits jetzt ist absehbar, dass Verbraucherschutz, Transparenz und Verantwortlichkeit auch für kleinere Anbieter strenger geregelt werden könnten. Dabei geht es nicht nur um Impressumspflichten im engeren Sinne, sondern auch um angrenzende Fragen: Welche Daten dürfen gesammelt werden? Wie müssen Kontaktmöglichkeiten bereitgestellt sein? Und wie lässt sich all das dauerhaft, erreichbar und ständig verfügbar, bereitstellen?

In einem zunehmend vernetzten digitalen Umfeld wird klar: Rechtssicherheit ist kein statischer Zustand – sondern ein Prozess. Für Betreiber von Webseiten, Online Shops, Informationsportalen oder Plattformen lohnt sich deshalb der regelmäßige Blick auf Gesetzesänderungen, Gerichtsurteile und Empfehlungen aus dem Bereich IT-Recht.

Worauf kommt es an? Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Impressumspflicht gilt für alle geschäftsmäßigen Onlineangebote – unabhängig von Größe oder Gewinnabsicht.
  • Pflichtangaben müssen vollständig, korrekt und leicht auffindbar sein – gemäß § 5 TMG und ergänzenden Vorschriften.
  • „Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ ist mehr als ein Grundsatz – es ist rechtlich bindend.
  • Auch Social Media Kanäle, Vereinsseiten oder geparkte Domains können impressumspflichtig sein.
  • Fehler im Impressum sind abmahnfähig – mit teils erheblichen Kosten.
  • Beim Domainkauf oder Betreiberwechsel muss das Impressum immer aktualisiert werden.
  • Impressumsgeneratoren und geprüfte Vorlagen helfen, rechtliche Fallstricke zu vermeiden.

Keine Formalität, sondern Vertrauenssache

Das Impressum ist keine Randnotiz im digitalen Auftritt – es ist ein Ausdruck von Verantwortung, Verlässlichkeit und Respekt gegenüber Nutzerinnen und Nutzern. In einem Internet, das täglich komplexer und regulatorisch dichter wird, erfüllt es eine tragende Rolle: als juristische Absicherung, als Zeichen von Transparenz und als Bestandteil digitaler Vertrauenskultur.

Die Anforderungen an ein rechtssicheres Impressum gelten in Deutschland für weite Teile des digitalen Angebots. Selbst kleine Webseiten, Blogs oder Online Shops sind oft betroffen – und wer eine Domain betreibt, ist schneller in der Impressumspflicht als gedacht. Besonders relevant wird das in Kombination mit dem Datenschutzrecht, dem Digitale-Dienste-Gesetz und allgemeinen Vorgaben zur Anbieterkennzeichnung.

Wer sich frühzeitig mit den gesetzlichen Anforderungen beschäftigt und Pflichtangaben korrekt und sichtbar einbindet, spart nicht nur Kosten und Stress – sondern positioniert sich als glaubwürdiger Teil eines digitalen Raums, der zunehmend auf klare Regeln setzt.

Wer heute aktiv ist, sollte die juristische Seite seines Internetauftritts also nicht dem Zufall überlassen. Denn digitale Sichtbarkeit geht Hand in Hand mit digitaler Verantwortlichkeit – und beginnt beim Impressum.

Bildquelle: https://www.pexels.com/de-de/foto/frau-die-nahe-tisch-mit-macbook-sitzt-1181449/

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