Zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten können zurückverlangt werden. Das hat der Bundesgerichtshof 2014 festgestellt. Strittig blieb die Frage, ob auch Darlehen zur Immobilienfinanzierung zu den Verbraucherkrediten zählen.
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„Es gibt im Grunde genommen keinen nachvollziehbaren Grund, warum Immobilienkredite von dieser Rechtsprechung des BGH ausgenommen sein sollten. Die Banken und Sparkassen sehen das naturgemäß anders. Doch nach einem Schlichterspruch eines Ombudsmannes für den Deutschen Sparkassen- und Giroverband könnte Bewegung in die Sache kommen“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller.
Der Ombudsmann hat in seinem Schlichterspruch die Erzgebirgssparkasse (Annaberg-Buchholz) dazu aufgefordert, die Bearbeitungsgebühren für einen Immobilienkredit zurückzuzahlen, berichtet der Nachrichtensender n-tv online. Auch der Ombudsmann sehe keine durchschlagenden Gründe, warum die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH zu Bearbeitungsgebühren bei Immobilienkrediten keine Anwendung finden sollte – auch wenn es in den Fällen vor dem BGH um Darlehen für unbewegliche Güter gegangen sei. Auch Kredite zur Immobilienfinanzierung seien dinglich gesichert und insofern sei die Interessenslage vergleichbar.
Der BGH hatte in seinen Urteilen darauf abgezielt, dass die Kreditvergabe im ureigenen Geschäftsinteresse der Geldhäuser liege und daher keine Bearbeitungsgebühren verlangt werden dürften.
Der Schlichterspruch kann den Verbrauchern zwar durchaus Hoffnung machen, eine rechtliche Bindung hat er nicht. Die Erzgebirgssparkasse kann nun innerhalb von sechs Wochen entscheiden, ob sie ihn annimmt. „Wird der Schlichterspruch abgelehnt, bleibt immer noch der Klageweg, um die Bearbeitungsgebühren zurückzuholen“, so Cäsar-Preller. Das gelte auch für Kunden, die bei anderen Banken und Sparkassen einen Immobilienkredit aufgenommen haben. „Bei durchschnittlichen Bearbeitungsgebühren zwischen einem und drei Prozent kommt bei einem Immobiliendarlehen schnell eine ordentliche Summe zusammen. Zumal auch die entgangenen Zinsen zurückverlangt werden können“, sagt Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt bundesweit Verbraucher bei der Rückforderung von Bearbeitungsgebühren.
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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller
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