IG Dieselskandal – Newsletter 3. März – Schadensersatz

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VW T5 Abgasskandal

Newsletterthema Schadensersatz

Es sind in den letzten Wochen gerade in den T6- und Porsche-Gruppen Fragen nach Schadensersatz aufgetaucht – Viele Fahrzeugbesitzer wollen das Auto behalten. Die Anwälte der IG Dieselskandal gehen davon aus, dass ein Schadensersatz sowohl im kaufrechtlichen Verfahren gegen den Händler als auch in einer Betrugshaftungsklage gegen den schummelnden Hersteller gut durchsetzbar wäre. Als Standard kann man von Minimum 20 % des gezahlten Fahrzeugpreises ausgehen.

Ein solcher Schadensersatz berechnet sich nach verschiedenen Faktoren, einige sind klar verifizierbar, andere liegen im Ermessen des entscheidenden Richters.

Am Beispiel T6 lässt sich das ganz gut erklären

1. Laut Konfigurator gibt es durch die aktuellen Maßnahmen einen Mehrverbrauch an Diesel und eine Erhöhung der Emissionen, was auf 300.000 km-Lebensdauer pro Kilometer Mehrkosten durch zusätzliche Betankungen und eine Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer bedeutet. Die hier zu berechnende Zahl ist fix, könnte aber durch eigene Verbrauchswertbestimmungen zugunsten eines höheren Schadensersatzes korrigiert werden.

2. Wertverlust
Aktuell tun sich beim Vergleich von Gebrauchtwagenpreisen mit der ursprünglichen Erlöserwartung große Lücken auf. Bei einem 50.000 Euro-T6, der drei Jahre alt ist, macht das bis zu 7000 Euro aus.

3. Zu erwartende Unannehmlichkeiten
Betroffene Diesel werden unabhängig von der Schadstoffklasse von Fahrverboten betroffen sein, zudem steht im Raum, dass Fahrzeuge nach den aufwändigen Rückrufaktionen nicht mehr den Kauferwartungen entsprechen: Weniger Leistung, höherer Verbrauch, unvermeidliche Werkstattaufenthalte. Die Lebenserwartung von Bauteilen muss nach unten korrigiert werden, da nach den Rückrufaktionen mit anderen Temperaturen gearbeitet wird.

4. Ausgleich zu erwartender Immobilitäten
Jeder Tag ohne Auto oder angemessene Mobilität ist ein zu berechnender Schaden

5. Schadensersatz Abrwackprämie
Wir halten die „Ersatzsumme“ im Rahmen der Abwrackprämie für erstattungsfähig, also nicht den realen Fahrzeugwert, sondern den Wert, den das Fahrzeug im Kontext der Prämienberechnung hat. Wurden 10.000 Euro angerechnet, dann steht dieser Wert als rückerstattungsfähige Summe im Raum, selbst wenn der Fahrzeugwert bei 1000 Euro liegt.

6. Nicht in Anspruch genommene Mobilität
VW bietet Leihwagen über 32,50-Euro-Sixt-Gutscheine an. Diese Autos sind mit hoher Selbstbeteiligung versichert, entsprechen nicht dem Fahrzeugklassenniveau des bestellten PKW und der Preis der Mobilität lässt sich nicht auszahlen. Hier besteht nach Meinung unserer Anwälte grundsätzlich Verhandlungsspielraum.

7. Fahrverbote
Es ist davon auszugehen, dass ALLE aktuell in der Diskussion befindlichen PKW umgerüstet werden müssen auf Euro 6d, um Fahrverboten entgehen zu können. Die zu erwartenden Kosten müssen in ein Schadensersatzverfahren einbezogen werden.

Diese Liste wäre noch zu verlängern, wir wollen an dieser Stelle nur aufzeigen, dass ein durchzusetzender Schaden Summe „X“ ausmachen könnte, die durchaus realistisch einzufordern ist.

Risiko des Eigentümers

Ohne Prozesskostenfinanzierung oder Rechtsschutzversicherung bleibt insbesondere ein Schadensersatzverfahren gut kalkulierbar. Gern machen Ihnen unsere Anwälte ein Angebot, dass die verschiedenen Instanzen berücksichtigt.

Anders als bei einem Rückgabeverfahren halten sich beim Schadendersatz die Streitwerte in Grenzen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sich Hersteller und Händler vergleichen. Die Verbraucherfreundlichkeit von Richtern endet aktuell nur bei überzogenen Forderungen. In Schadensersatzverhandlungen geht es um realistische Ansprüche vor dem Hintergrund nachweislich vorgenommener Manipulationen.

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