Ăberraschend kommt es nicht: Die Humanimity Service GmbH kann die ZahlungsunfĂ€higkeit nicht abwenden und wird deshalb Insolvenz anmelden. Das teilte der GeschĂ€ftsfĂŒhrer der Gesellschaft in einer Info-Mail mit.
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Die Insolvenz trifft vor allem auch die Anleger, die der Humanimity Service GmbH Nachrangdarlehen gewĂ€hrt haben und nun mit erheblichen finanziellen Verlusten bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen mĂŒssen.
âNachrangdarlehen sind eine sehr riskante Geldanlage. Die Forderungen der Anleger werden im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt. Das bedeutet, dass zunĂ€chst die Forderungen aller anderen GlĂ€ubiger bedient werden. Sollte dann noch etwas zu holen sein, kĂ€men auch die Anleger an die Reihe. In der Regel reicht die Insolvenzmasse dazu aber nicht ausâ, erklĂ€rt Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt fĂŒr Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen.
Die Schwierigkeiten bei der Humanimity Service GmbH sind nicht neu. Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin hatte der Gesellschaft schon mit Bescheid vom 23. Januar aufgegeben, ihr EinlagengeschĂ€ft unverzĂŒglich abzuwickeln, da sie nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis ist. Das bedeutet, dass sie die Gelder unverzĂŒglich an die Anleger zurĂŒckzahlen muss. Doch dazu ist die Gesellschaft nicht in der Lage. Die GrĂŒnde dafĂŒr erlĂ€utert der GeschĂ€ftsfĂŒhrer in seiner Info-Mail: Die Darlehen seien demnach vollstĂ€ndig in die laufenden Entwicklungsprojekte und steigende Betriebskosten investiert worden. Ausbleibende UmsĂ€tze und Probleme mit dem Software-Dienstleister sorgten jedoch fĂŒr Schwierigkeiten. Mit den Entwicklern und den Lizenzgebern der Software konnte immerhin erreicht werden, dass die Verbindlichkeiten der Humanimity Service GmbH gestundet werden, so dass die ZahlungsunfĂ€higkeit zunĂ€chst vermieden werden konnte.
Der Umsatz sei inzwischen komplett eingebrochen und auch die vorrangigen Stundungsvereinbarungen liefen im MĂ€rz aus, heiĂt es weiter in der Info-Mail. Vor diesem Hintergrund könne die ZahlungsunfĂ€higkeit nicht mehr abgewendet werden und es mĂŒsse Insolvenzantrag gestellt werden. Angestrebt werde ein sog. Schutzschirmverfahren.
Die Forderungen der Geber der Nachrangdarlehen werden im Insolvenzverfahren, wie schon erwĂ€hnt, nachrangig behandelt. Das heiĂt, dass sie komplett leer ausgehen können. Das gilt auch fĂŒr die Anleger, die ihre DarlehensvertrĂ€ge bereits gekĂŒndigt haben, da eine RĂŒckzahlung jetzt nicht möglich ist.
Rechtsanwalt Buerger ist mit den speziellen Risiken bei Nachrangdarlehen vertraut und weiĂ, dass es hĂ€ufig rechtliche Möglichkeiten gibt, die finanziellen Verluste doch noch abzuwenden. Dazu kann zunĂ€chst geprĂŒft werden, ob die Nachrangigkeit ĂŒberhaupt wirksam vereinbart wurde. Vorformulierte und intransparente Klauseln in den AGB fĂŒhren dazu., dass die Klauseln unwirksam sind.
DarĂŒber hinaus kommen SchadensersatzansprĂŒche in Betracht. Die Forderungen können sich gegen die Vermittler der Nachrangdarlehen richten, wenn sie die Anleger nicht ordnungsgemĂ€Ă ĂŒber die Risiken aufgeklĂ€rt haben, oder auch gegen die Gesellschafter und GeschĂ€ftsfĂŒhrer, wenn diese z.B. gegen einschlĂ€gige Vorschriften des Kreditwesengesetzes (KWG) verstoĂen haben.