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Ein Insolvenzverfahren ist für die meisten Insolvenzgläubiger völliges Neuland. Bislang hatte man zur Auftragsabwicklung mit der Firma kommuniziert, Ansprechpartner für Rechnungen und Mahnungen war immer der Vertragspartner. Mit dessen Insolvenz tritt eine völlig neue Situation ein. Nach der Bestellung des Insolvenzverwalters durch das zuständige Insolvenzgericht ist dieser allein verantwortlich für das insolvente Unternehmen, also auch Entscheider für wichtige Fragen im Zusammenhang mit offenen Forderungen oder vom Insolvenzschuldner, vor Insolvenzantragstellung geleistete Zahlungen. Allerdings entscheidet ein Insolvenzverwalter nicht nach eigenem Ermessen sondern nach der gesetzlich geregelten Insolvenzordnung.
Beteiligte in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens sind das Insolvenzgericht, der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und gegebenenfalls ein Gläubigerausschuss. Der Insolvenzverwalter ist dabei zentrale Schaltstelle in einem Insolvenzverfahren, er ist kraft Amtes, Verwalter und Verwerter des Vermögens des Insolvenzschuldners.
Die rechtlich bindende Deutsche Insolvenzordnung (InsO) regelt detailliert seine Aufgaben und Pflichten.
Insolvenzgläubiger können nur abwarten? Dazu Ralph Sauer, Fachanwalt für Handels und Gesellschaftsrecht sowie Treuhänder und Insolvenzverwalter: „Die Insolvenzgläubiger sind mit wichtigen Verfahrensschritten betraut und müssen ihre Aufgabe im eigenen Interesse sehr ernst nehmen!“ Sie müssen Fristen wahren und entscheiden in der Gläubigerversammlung über grundlegende Fragen. Beispielsweise hängt es von ihrer Entscheidung ab, ob ein Insolvenzplan zur Sanierung des Unternehmens erstellt werden soll oder nicht. Sauer: „Die Gläubigerversammlung ist sozusagen das Parlament des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht bzw. die Gläubigerversammlung können beschließen, ob ein Gläubigerausschuss gebildet werden soll. Es handelt sich hierbei um Gremium von Gläubigerrepräsentanten, das auch außerhalb der Gläubigerversammlung den Einfluss der Gläubiger auf das Insolvenzverfahren sichern soll. Im Insolvenzverfahren gilt grundsätzlich Gläubigerautonomie, was bedeutet, dass die Gläubiger die wichtigen Entscheidungen zu treffen haben.“
Allerdings: Die Erledigung der Aufgaben der Insolvenzgläubiger kann in Einzelfällen problematisch werden. Zum Beispiel dann, wenn Rahmenbedingungen wie Zeit, Knowhow, Gesundheit oder Abwesenheit eine persönliche Erledigung der Gläubigeraufgaben erschweren oder vielleicht unmöglich machen.
Die Himmelsbach und Sauer GmbH vertritt Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren und hilft z.B. durch eine anwaltliche Prüfung der Forderung oder der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle.
Weitere Informationen hält das Info und Service-Portal www.forderungsanmeldung-im-insolvenzverfahren.de bereit.