Neue Heizung viel zu groß – Schadenersatz?

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Es sind „heiße Zeiten“ für Hausbesitzer, die aktuell über den Austausch einer Heizung und den Umstieg auf Alternativen zu Gas und Öl nachdenken. Zu heiß vor allem dann, wenn der Heizungsbauer eine völlig überteuerte und absolut überdimensionierte Heizung empfiehlt und dann auch noch für teures Geld einbaut.

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Rechtsanwalt Schüll, der sich auf der Verbraucherseite z.B. als www.kuechenanwalt.de mit Themen dieser Art befasst, empfiehlt bei begründetem Misstrauen den Kontakt im außergerichtlichen Verfahren zum Heizungsbauer aufzunehmen und nach den Gründen für eine eventuelle Überproportionierung der Anlage zu fragen. Zeigt sich dieser einsichtig und verhandlungsbereit, dann wird sicher ein guter Weg zu einer Einigung gefunden. Wenn nicht, dann sollte auch vor einer Klage nicht zurückgescheut werden.

Schüll: „Durch eine nachweislich falsche Beratung entstehen Schäden – zum einen durch die Mehrkosten bei der Installation, aber sicherlich auch durch Verbräuche und spätere Reparaturkosten. Für solche vom Käufer nicht zu verantwortende Schäden kann der Verursacher nach BGB zur Rechenschaft gezogen werden.“

Der entstandene Schaden wird dann vom Gericht geschätzt oder gegebenenfalls durch ein entsprechendes Gutachten festgestellt.

Schüll: „Gibt es einen gesetzlich definierten Schaden, dann gibt es auch einen Schadenersatzanspruch!“ Der Jurist erkennt in vielen Bereichen seiner alltäglichen Arbeit die Tendenz, dass Mandanten bei Neuanschaffungen stets zur teuren Variante überredet werden. Das ist an sich nicht schlimm, wenn teuer auch besser ist – aber im Bereich von Heizungssanierungen werden aktuell auch vermehrt Notlagen ausgenutzt. Dabei wird oft Zeitdruck aufgebaut und mit Hinweis auf angebliche Bestimmungen ein technisches Szenario empfohlen, das so ganz und gar nicht realistisch ist.

Schüll: „Frage bei solchen Beratungen ist auch, ob die alte Heizungsanlage wirklich und sofort und zu diesen Kosten ausgetauscht werden musste oder ob es nicht andere Wege zur Regelkonformität gegeben hätte. Der Handwerker ist auf jeden Fall nach „Treu und Glauben“ zu einer verbrauchergerechten Beratung verpflichtet und handelt sittenwidrig, wenn er Notlagen oder offensichtliche Unkenntnis ausnutzt.

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