Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuern sparen

Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen führen zu Steuerersparnissen. Was sind aber die Voraussetzungen und wie kommt man in den Genuss der Steuerersparnis? Alfred Himmelsbach, Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr, erklärt: „Die Begünstigung wird in Form eines Steuerabzugsbetrags gewährt. Der Bürger kann den Betrag direkt von seiner Steuerlast abziehen. Auf diese Weise erhält jeder unabhängig von seinem Steuersatz betragsmäßig die gleiche Begünstigung.“

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Geringfügige Beschäftigung
Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe im Rahmen eines Minijobs, also bis 400 Euro pro Monat, kann in Höhe von 20 Prozent der Kosten, jedoch maximal 510 Euro pro Jahr, steuerlich abgezogen werden. „Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Pauschalbeiträge von zwölf Prozent an die Bundesknappschaft gezahlt werden“, so die Steuerberater in Lahr.

Haushaltshilfen und andere Leistungen
Bei Haushaltshilfen, haushaltsnahen Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen können 20 Prozent der Kosten, jedoch maximal 4 000 Euro pro Jahr abgezogen werden. „Begünstigt sind Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und bei denen man sich eines Dienstleisters bedient. Hierunter fallen beispielsweise Gartenpflege durch einen selbstständigen Gärtner oder Serviceleistungen eines Umzugsunternehmens“ erläutern die Steuerberater in Lahr. Außerdem zählen die vom Vermieter in Rechnung gestellten Hausmeisterkosten sowie die Kosten der Hausreinigung zu den begünstigten Aufwendungen. Hierunter fallen auch Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen, wozu auch die Kinderbetreuung gehört, selbst wenn diese durch die Oma erfolgt und bezahlt wird. Darüber hinaus sind auch Aufwendungen für Haushaltshilfen begünstigt, die für mehr als 400 Euro pro Monat beschäftigt werden und angemeldet sind.

Handwerkerleistungen bis zu 20 Prozent
Für Handwerkerleistungen können bis zu 20 Prozent, jedoch maximal 1 200 Euro pro Jahr an der Einkommensteuer abgezogen werden. Hierzu zählen eine Vielzahl von typischen Handwerkerleistungen wie Renovierungsarbeiten am Dach, Tapezier- und Fliesenlegerarbeiten, Reparaturen von Elektrogeräten, Wartung der Heizung, Kaminfeger, und anderes mehr. Die Steuerberater in Lahr: „Ausgeschlossen sind allerdings Kosten, die für die Errichtung eines Hauses aufgewendet werden sowie Aufwendungen für die energetische Sanierung des eigenen Hauses, wenn es sich um eine öffentliche geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gewährt werden.“

Mehr Informationen: Haushaltsnahe Dienstleistungen

Autor: Alfred Himmelsbach, Steuerberater

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