“Die Gesellschafter werden gezwungen, sich zwischen Not und Übel zu entscheiden” – Rechtsanwalt John kann sich nur wundern über ein aktuelles Schreiben der Fondsgesellschaft an die Gesellschafter der Hanseatischen Immobilienfonds Holland XXIII GmbH & Co. KG. Die Anteilseigner des geschlossenen Fonds werden über ein Kaufangebot für die Fondsimmobilie in Amsterdam, Prinses Irenestraat 39-43, informiert. Das Kaufangebot in Höhe von 21,5 Millionen Euro deckt die derzeitigen Hypothekendarlehen in Höhe von knapp 19 Millionen Euro. Nach Abzug aller Kosten stehen 1,725.000 Euro für Anlegerausschüttungen zur Verfügung. “Die Fondsgesellschaft rechnet den Verkauf schön” kritisiert John den Verkaufsplan: Ein Gesamtmittelrückfluss von 45,4 Prozent des Eigenkapitals sei kein wirklich überlegenswertes Angebot. John: “Das ist ein Hohn wenn man sich die Aussage meiner Mandantschaft anschaut, dass ihr der Fonds 2004 als sicherheitsorientierte Anlage verkauft worden ist!”.
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Für den Fonds wird die Luft dünn: Das in wenigen Wochen fällige Hypothekendarlehen läuft aus, ohne dass die Fondsgesellschaft sich in der Lage sah, das Verlängerungsangebot der ING Niederlande annehmen zu können. U.a. hatte die Bank eine Teilrückzahlung in Höhe von 4 Millionen Euro verlangt. Im Schreiben an die Anleger wird nun ein düsteres Szenario entwickelt: “Sollten die Anleger nicht bereit sein, einem Verkauf des Fondsobjektes zum genannten Preis zuzustimmen, wird die Bank keiner weiteren Verlängerung des Darlehens zustimmen. Damit wäre die Fondsgeschäftsführung voraussichtlich gezwungen, Insolvenz zu beantragen.” Natürlich verkneift man sich an dieser Stelle auch nicht den Hinweis, dass dann die Haftung der Kommanditisten wieder auflebt. John: “Die Anleger bekommen die Chance, sich zwischen Not und Übel zu entscheiden. Entweder sie stimmen zu und verlieren die Hälfte des Anlagekapitals oder sie lehnen ab und müssen dann im Rahmen der Insolvenz bislang geleistete Ausschüttungen wieder zurück zahlen!”
Als Empfehlung ergeht von Seiten des Fonds der Hinweis an die Anleger, dass nach Verkauf der Immobilie einer Liquidation der Gesellschaft nichts mehr im Wege steht: “Damit würde ein Strich unter etliche Millionen verlorenes Anlegerkapital gezogen – für uns als Anlegerschutzanwälte ist das nicht akzeptabel.” John empfiehlt den Anlegern, einen anderen Blickwinkel einzuschlagen und diejenigen auf Schadensersatz zu verklagen, die den Anlegern die Anlage empfohlen haben, also vor allem die beratenden Banken. Denn sofern falsch beraten worden ist, insbesondere wenn von der Bank nicht über Provisionen (sog. Rückvergütungen/kick-backs) informiert wurde, besteht nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH ein Anspruch auf vollständige Rückabwicklung. Auf diese Weise könnten sich die Anleger vollständig schadlos halten. Nach Meinung von John, der als Anwalt für die Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei mzs Rechtsanwälte zahlreiche Gesellschafter geschlossener Fonds in Schadensersatzverfahren vertritt, kann eine Zustimmung allenfalls dazu dienen, dem ‘Spuk’ ein Ende zu machen. Juristisch liegt in dem Verschweigen von Provisionen ein klassischer Fall von Falschberatung, da nicht über den Interessenkonflikt der Bank aufgeklärt wurde.” Im aktuellen Fall ist es für viele Anleger “höchste Eisenbahn”, da für den 2004 aufgelegten Fonds in diesen Monaten die 10-jährige Verjährungsfrist ausläuft und anschließend keine Rückabwicklungen mehr möglich sind. Diese Frist läuft für jeden Anleger taggenau ab dem Datum der Zeichnung.
Die Uhr tickt sowieso: Bis zum 19. September 2014 müssen sich die Anleger des Hanseatischen Immobilienfonds Holland XXIII GmbH & Co. KG. entscheiden: Zustimmen oder in die Insolvenz gehen. John: “Es gibt noch andere Möglichkeiten”
Mehr Informationen: www.finanzmarkt-recht.de
Autor: Rechtsanwalt Pascal John, mzs Rechtsanwälte