Das Bedienen eines Handys lenkt grundsĂ€tzlich die Aufmerksamkeit eines Autofahrers ab und ist demnach auch grundsĂ€tzlich verboten nach § 23 Abs. 1a StVO. Das Oberlandesgericht Hamm hat dem mit Az. III-5 RBs 11/13 ein weiteres Aktenzeichen hinzugefĂŒgt, in dem es deutlich macht, dass eine Handynutzung im StraĂenverkehr auch dann nicht akzeptierbar ist, wenn es Navigationszwecken dient.
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Die Richter waren der Auffassung, dass ein FahrzeugfĂŒhrer beide HĂ€nde benötige, um ein Fahrzeug sicher durch den Verkehr zu lenken, daher sei eine BeschĂ€ftigung mit dem Handy wĂ€hrend der Fahrt grundsĂ€tzlich untersagt. Rechtsanwalt Fritzsch von www.blitzerblog.de: âEigentlich eine ganz klare Sache, gut ist allerdings, wenn solche Dinge nicht nur âeigentlich klarâ sind, sondern auch, wie jetzt in Hamm geschehen, durch einen Landgerichtsbeschluss unterstrichen werden!â Trotzdem seien Anzeigen gegen Paragraf 23 der StraĂenverkehrsordnung immer wieder im Einzelfall zu bewerten. Fritzsch: âDas âBedienen eines Handysâ ist immer ein sehr dehnbarer Begriff.â