„Handwerker vor Ort“ ist eine verbindliche Ansage

Man kennt das: Endlich hat man bei der Internetrecherche einen Handwerker vor Ort gefunden, dann stellt sich heraus, dass hier lediglich ein guter Suchmaschinenoptimierer aktiv war und das gefundene Unternehmen vor Ort gar keinen Dienst anbieten kann. Rechtsanwalt Arno Lampmann, Fachanwalt fĂŒr gewerblichen Rechtsschutz und Partner bei LHR – Kanzlei fĂŒr Marken, Medien, Reputation: “Das ist klassisch wettbewerbswidrig und sollte auch aus Sicht des Verbraucherschutzes unterbunden werden.”

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“Programmierfehler“ ist keine gute Ausrede

Das Kammergericht Berlin sieht das Ă€hnlich und hat in einem aktuellen Verfahren den Betreiber eines Internetportals zur Unterlassung verurteilt. Diese hatte fĂŒr LĂŒneburg einen Dienst angeboten, den er hier gar nicht abwickeln konnte. Einen in LĂŒneburg scheinbar vorhandenen Handwerker gab es in Wirklichkeit nicht, also konnte er auch nicht vermittelt werden. Der Portalbetreiber begrĂŒndete das fehlerhafte Angebot mit einem Programmierfehler, der ihm nicht zuzurechnen sei. Ein fadenscheiniger Grund, der selbst, wenn er wahr wĂ€re, bei dem verschuldensunabhĂ€ngigen Unterlassungsanspruch nicht gegriffen hĂ€tte. Schon das Landgericht wollte dieser Argumentation nicht folgen, die Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Fahrtkosten sind ein â€œĂŒberraschendes Element”

Gerade beim Angebot handwerklicher Leistungen sei eine VerfĂŒgbarkeit vor Ort entscheidendes Merkmal fĂŒr die Dienstauswahl. Lampmann: “SpĂ€ter in der Rechnung auftauchende Fahrtkosten sind dann ein â€˜ĂŒberraschendes’ Element. Hier wird effektive Hilfe und grĂ¶ĂŸte FlexibilitĂ€t versprochen, ohne diese auch nur im Ansatz bieten zu können, da der Ansprechpartner vor Ort fehlt.”
Falsche Angaben ĂŒber den Standort sind fĂŒr den Verbraucher erheblich und fĂŒhren zu Entscheidungen, die entweder höhere Kosten oder geringere QualitĂ€t des Dienstes zur Folge haben. Somit habe die Beklagte fĂŒr etwaige Fehler einzustehen. Juristisch hat das Thema zwei Facetten: Zum einen kann der Kunde Schadensersatz verlangen, zum anderen geht es um wettbewerbsrechtliche UnterlassungsansprĂŒche, die Mitbewerber oder dazu berufene Organisationen wie z.B. die Verbraucherzentrale verbindlich durchsetzen können.
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Kammergericht Berlin, Beschl. v. 15.09.2017 – Az.: 5 U 65/17

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