Ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil durch ein Oberlandesgericht im Abgasskandal: Das OLG Stuttgart entschied mit Urteil vom 29. Juli 2019, dass ein Händler einen vom Dieselskandal betroffenen Skoda Octavia Combi 2,0 TDI zurücknehmen und dem Käufer einen Skoda Octavia aus der aktuellen Serienproduktion nachliefern muss. Eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer muss sich der Käufer nicht anrechnen lassen (Az.: 5 U 45/18).
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Der Käufer hatte im Juni 2013 einen Skoda Octavia 2,0 TDI mit 81 kW und der Abgasnorm Euro 5 als Neufahrzeug erworben. Bei dem Pkw handelte es sich um ein Auslaufmodell, die nächste Modellgeneration mit der Abgasnorm Euro 6 und höherer Motorleistung war bereits verfügbar.
In dem Skoda des Klägers war der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, bei dem, wie sich später herausstellte, die Abgaswerte manipuliert worden waren. Der Kläger verlangte daher von dem Händler die Nachlieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs, was dieser ablehnte. Nach dem Urteil des OLG Stuttgart muss er nun einen neuen Skoda Octavia nachliefern.
In erster Instanz war die Klage auf Nachlieferung eines Neuwagens noch gescheitert. Das Landgericht hatte entschieden, dass eine Nachlieferung unmöglich sei, da das Fahrzeug nicht mehr hergestellt wird und das Nachfolgemodell im Hinblick auf Motorleistung und Abgasnorm nicht gleichwertig sei und nicht derselben Gattung angehöre.
Das OLG Stuttgart kippte das Urteil jedoch und orientierte dabei an den rechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs. Der BGH hatte in einem Hinweisbeschluss vom 8. Januar 2019 (Az.: VIII ZR 225/17) klargestellt, dass die Abgasmanipulationen einen Sachmangel darstellen und geschädigte Kunden einen Anspruch auf Ersatz haben. Auch geringfügige Änderungen nach einem Modellwechsel stünden dem Anspruch auf Nachlieferung nicht im Weg. So entschied auch das OLG Stuttgart, dass die Lieferung des Nachfolgemodells trotz der höherwertigen Ausstattung nicht wegen Unverhältnismäßigkeit ausgeschlossen ist. Zumal ein Software-Update zum Zeitpunkt des Nachlieferungs-Verlangens noch gar nicht vorgelegen habe. Der Händler müsse daher einen neuen mangelfreien Skoda Octavia aus der aktuellen Produktion nachliefern. Eine Nutzungsentschädigung für die Kilometer, die der Kläger mit dem manipulierten Fahrzeug gefahren ist, kann der Händler nicht verlangen.
Ähnlich wie das OLG Stuttgart haben auch schon das OLG Karlsruhe und das OLG Hamburg entschieden und den geschädigten Käufern den Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs zugesprochen. „Der Hinweisbeschluss des BGH verfestigt sich mehr und mehr in der Rechtsprechung. Ebenso haben verschiedene Oberlandesgerichte inzwischen entschieden, dass VW die Käufer durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Aussichten, Schadensersatzansprüche im Abgasskandal durchzusetzen, stehen besser denn je und können in der Regel noch bis Ende 2019 geltend gemacht werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.